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1. Bd. 1 - S. 68

1913 - Leipzig : Poeschel
68 Die Verfassung des Reiches usw. b) Die Gemeinde und ihre Selbstverwaltung. Die Gemeinde spielt als ältester örtlicher Verband im heutigen Staats- und Wirtschaftsleben eine große Rolle, die stetig an Be- deutung zunimmt. Sie ist eine sog. Körperschaft des öffentlichen Rechtes und beruht auf dem nachbarlichen Zusammenwohnen der dazu gehörenden Personen auf einem abgegrenzten Teile des Staats- gebietes. Man unterscheidet vor allem zwei Hauptarten von Ge- meinden, Städte und Dörfer, oder, wie es in den Gemeindegesetzen regelmäßig heißt, Stadt- und Landgemeinden. Erstere find meist mit einer freieren Verfassung ausgestattet und weniger den übergeordneten Staatsbehörden unterworfen als die Landgemeinden. Häufig besteht aber ein Unterschied allein im Namen. Ob eine Gemeinde als Stadt oder Dorf zu betrachten sei, ist hauptsächlich ein Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung. Die Städteordnung für die östlichen preußischen Provinzen vom 30. Mai 1853 bestimmt z. B., daß sie Anwendung finden wolle auf alle Städte, für welche die beiden vorhergehenden Städteordnungen ge- golten haben. Ungefähr ähnlich drücken sich die bayrische Ge- meindeordnung für die Landesteile diesseit des Rheins vom 29. April 1869 und die sächsische revidierte Städteordnung vom 24. April 1873 aus. Landgemeinden find dann nach den entsprechenden Landgemeindeordnungen alle nicht als Städte anerkannten Ort- schaften. Neben den Stadt- und Landgemeinden ist oft von politischen, Schul- und Kirchengemeinden die Rede. Der Unterschied zwischen diesen Arten hat, wie schon aus ihrem Namen hervorgeht, seinen Grund in den Zwecken, denen diese Gemeinden dienen. Schul- und Kirchengemeinden find in der Regel Unterabteilungen der politischen Gemeinden; umgekehrt kommt es jedoch nicht selten vor, daß mehrere politische Gemeinden eine Schul- oder Kirchen- gemeinde bilden. Weiter spricht man von Orts- und Kreis- gemeinden (Bayern); erstere find die einzelnen Ortschaften, letztere Interessengemeinschaften der Ortschaften eines Kreises. Während heute die Einteilung in Stadt- und Landgemeinden
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