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1. Bd. 1 - S. 76

1913 - Leipzig : Poeschel
76 Die Verfassung ües Reiches usw. Wesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern notwendig, meist mindestens von zwei Dritteln oder der Hälfte der Körperschaft. Zur Vorbereitung wichtiger Angelegenheiten werden häufig Ausschüsse gebildet; verbindlich handeln kann jedoch nur das ganze Kollegium. Ihre Beschlüsse dürfen die Stadtverordneten nur in den seltensten Fällen selbst ausführen; das ist Sache des Magistrates. Er ist jedoch nicht der Vollstrecker des Willens der Stadtverordneten, er hat im Gegenteil seinerseits dazu Stellung zu nehmen und ist verpflichtet, die Zustimmung zu versagen und die Ausführung zu verweigern, wenn die Stadtverordneten ihre Befugnisse überschreiten, wider die Gesetze verstoßen und das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzen. Als Organe der Stadtgemeinde find Magistrat und Stadtverordnete im Verhältnis zueinander gleichwertig. Der übereinstimmende Wille beider ist erforderlich, wenn eine Maßnahme, wie z. B. die Ein- führung einer neuen Steuer verbindlich sein soll. Beide können zu Ortsgesetzen Anregung geben. Beschließt der Stadtrat, es solle ein Krankenhaus errichtet werden, so ist noch lange nicht die Möglichkeit gegeben, nun mit dem Bau zu beginnen; erst müssen die Stadtver- ordneten zugestimmt und die erforderlichen Geldmittel bewilligt haben. Ebenso verhält es sich, wenn die Stadtverordneten beschließen würden, daß eine Halle für Luftschiffe erbaut werden soll. Tritt der Magi- strat dem Antrage nicht bei, hat der Bau zu unterbleiben. Können die beiden Körperschaften zu keiner Einigung kommen und verharrt jede bei ihrer Ansicht, so entscheidet die Aufsichtsbehörde den Streit. Da ein gedeihliches Zusammenwirken derkollegien stets erwünscht ist, sehen die meisten Städte- und Gemeindeordnungen die Bildung sog. ge - mischter Ausschüsse vor, die aus Mitgliedern des Magistrats und der Stadtverordneten zusammengesetzt sind. Manchmal kommen noch beson- dere Vertreter derbürgerschaft dazu. Solcheausschüsse, die zuweilen mit Selbständigkeit ansgestattet werden,find eine neuerdings sehr beliebteein- richtung geworden, die sich bewährthat. Einebesonderebedeutunghaben die gemischten Schulaus sch üsse. Ihnen gehören meist Mitglieder bei- der städtischer Kollegien, Vertreter der Bürgerschaft und der Lehrerschaft an. Die Schulausschüsse regeln die Angelegenheiten der Schulgemeinde ziemlichselbständig,siebeschließenüberschulbauten,wählendielehrerusw.
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