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1. Bd. 1
- S. 78
1913 -
Leipzig
: Poeschel
- Autor: Berthold, Willi, Pautsch, Otto, Kestner, Fritz, Fischer, Johannes, Schmidt, Benno, Rohrbach, Paul, Deumer, Robert, Mothes, Rudolf, Oßwald, Paul, Bracker, Willy, Reinhard, Rudolf, Heuss, Theodor
- Hrsg.: Schröter, Arthur
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
78
Die Verfassung -es Reiches usw.
Dresden, Chemnitz und andere Orte haben dagegen ein berufs-
ständisches Wahlrecht eingeführt; es sind verschiedene Berufs-
gruppen gebildet, die eine bestimmte Anzahl von Stadtverordneten
ins Stadtparlament entsenden.
Wählbar ist nur, wer selbst wählen kann. Frauen sind stets aus-
geschlossen, ebenso wer in Konkurs geraten, der bürgerlichen Ehren-
rechte für verlustig erklärt oder eines öffentlichen Amtes enthoben
ist, ferner alle, die unter Polizeiaufsicht stehen oder mit der Ent-
richtung der Steuern bestimmte Zeit im Rückstände geblieben sind usw.
Wer aber alle Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, darf eine
auf ihn fallende Wahl nur ablehnen, wenn besondere in den Ge-
setzen selbst aufgestellte Gründe in seiner Person vorliegen. Ist das
nicht der Fall, kann er zur Annahme durch Verhängung von Geld-
strafen angehalten werden.
Die Stadtverordneten verwalten ihren Posten unentgeltlich ent-
weder 3 Jahre (Sachsen, revidierte Städteordnung), 6 Jahre
(Preußen) oder 9 Jahre (Bayern). Alljährlich oder nach 2 bez.
3 Jahren tritt je ein Drittel aus und muß neu gewählt werden.
Mindestens die Hälfte der Stadtverordneten muß mit Wohnhäusern
im Gemeindebezirke ansässig sein (Hausbesitzerprivileg). Die
Stärke der Versammlung ist in den einzelnen Orten verschieden;
sie richtet sich je nach der Bevölkerungszahl. In Preußen sollen
mindestens 12, in Sachsen mindestens 9 Stadtverordnete vorhanden
sein. Für solche, die außerhalb der üblichen Reihe ausscheiden, können
Ersatzmänner gewählt werden.
Ein gewichtiges und entscheidendes Wort in allen Gemeinde-
angelegenheiten mitzusprechen, hat sich fast jeder Staat vorbehalten.
Er übt die „Oberaufsicht" über die Gemeinden aus und hat
dabei das Hauptaugenmerk daraufzu richten, daß von der Gemeinde-
verwaltung die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, daß die Be-
fugnisse der Gemeinde und ihrer Organe nicht überschritten, das
Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Belastung der
Gemeinde mit Schulden vermieden werde. Die Aufsichtsbehörde ent-
scheidet auf Anrufen Streitigkeiten, die zwischen den Gemeinde-
körperschaften ausgebrochen sind. Wenn eine Gemeinde zu leisten