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1. Bd. 1 - S. 84

1913 - Leipzig : Poeschel
84 Die Verfassung ües Reiches usw Beamte zur Vornahme von Kassen- und Rechnungsprüfungen an- zustellen usw. Der Gründung derartiger Verbände sind die Re- gierungen sehr gewogen. In Sachsen ist 1910 ein Gesetz zur Rege- lung der Rechtsverhältnisse der Verbände erlassen worden, in Preußen Anfang 1911 zwei. Das eine behandelt die Zweckverbände und deren Aufgaben im allgemeinen; das andere befaßt sich mit den Verhält- nissen von Berlin und den es umgebenden Vororten. Diese werden darnach mit der Hauptstadt für bestimmte Angelegenheiten zu einem Zweckverbande „Großberlin" zusammengeschlossen. Der Verband ist, namentlich für die kleinen und kleinsten Gemeinden, oft das einzige Mittel, die zahlreichen Ansprüche zu erfüllen, die an das moderne Gemeindewesen gestellt werden. Es leuchtet ein, daß die stetige Ausdehnung des gemeindlichen Wirkungskreises ein ständiges Steigen der Ausgaben im Gefolge haben muß. Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist es, für die ent- sprechenden Einnahmen zu sorgen. Bei Reich, Staat und Gemeinde richten sich die Ausgaben nicht in erster Linie nach den Einkünften, wie es bei jedem Privatmanne sein sollte, sondern die Einnahmen werden durch die notwendigen Ausgaben bedingt. Wo letztere niedrig sind, brauchen erstere auch nicht hoch zu sein. Die Grundlage für die gesamte Finanzwirtschaft bildet der nach den meisten Gemeindegesetzen jährlich aufzustellende Haushalt- plan (Etat); er ist eine wahrscheinliche Übersicht der zu erwarten- den Einnahmen und Ausgaben, die auf je einer Seite dargestellt werden. Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Einnahmen und Ausgaben. Besonders für die Behandlung der Ausgaben ist diese Auseinanderhaltung wesentlich; als außerordent- liche gelten diejenigen, die nicht oder nur in ausgedehnten Zeit- räumen wiederkehren. Die Höhe des erforderlichen Aufwandes ist dabei nicht maßgebend, doch ist die Größe der Gemeinde vielfach von wesentlichem Einflüsse. Die Kosten für den Bau einer Schule werden in kleinen Gemeinden immer als außerordentliche Ausgabe zu betrachten sein, während sie in den Großstädten, wo fast jedes Jahr ein neues Schulgebäude nötig wird, zu den ordentlichen zu zählen sind.
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