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1. Bd. 1
- S. 84
1913 -
Leipzig
: Poeschel
- Autor: Berthold, Willi, Pautsch, Otto, Kestner, Fritz, Fischer, Johannes, Schmidt, Benno, Rohrbach, Paul, Deumer, Robert, Mothes, Rudolf, Oßwald, Paul, Bracker, Willy, Reinhard, Rudolf, Heuss, Theodor
- Hrsg.: Schröter, Arthur
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
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Die Verfassung ües Reiches usw
Beamte zur Vornahme von Kassen- und Rechnungsprüfungen an-
zustellen usw. Der Gründung derartiger Verbände sind die Re-
gierungen sehr gewogen. In Sachsen ist 1910 ein Gesetz zur Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der Verbände erlassen worden, in Preußen
Anfang 1911 zwei. Das eine behandelt die Zweckverbände und deren
Aufgaben im allgemeinen; das andere befaßt sich mit den Verhält-
nissen von Berlin und den es umgebenden Vororten. Diese werden
darnach mit der Hauptstadt für bestimmte Angelegenheiten zu einem
Zweckverbande „Großberlin" zusammengeschlossen. Der Verband ist,
namentlich für die kleinen und kleinsten Gemeinden, oft das einzige
Mittel, die zahlreichen Ansprüche zu erfüllen, die an das moderne
Gemeindewesen gestellt werden.
Es leuchtet ein, daß die stetige Ausdehnung des gemeindlichen
Wirkungskreises ein ständiges Steigen der Ausgaben im Gefolge
haben muß. Aufgabe der Gemeindeverwaltung ist es, für die ent-
sprechenden Einnahmen zu sorgen. Bei Reich, Staat und Gemeinde
richten sich die Ausgaben nicht in erster Linie nach den Einkünften,
wie es bei jedem Privatmanne sein sollte, sondern die Einnahmen
werden durch die notwendigen Ausgaben bedingt. Wo letztere niedrig
sind, brauchen erstere auch nicht hoch zu sein.
Die Grundlage für die gesamte Finanzwirtschaft bildet der
nach den meisten Gemeindegesetzen jährlich aufzustellende Haushalt-
plan (Etat); er ist eine wahrscheinliche Übersicht der zu erwarten-
den Einnahmen und Ausgaben, die auf je einer Seite dargestellt
werden. Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche
Einnahmen und Ausgaben. Besonders für die Behandlung der
Ausgaben ist diese Auseinanderhaltung wesentlich; als außerordent-
liche gelten diejenigen, die nicht oder nur in ausgedehnten Zeit-
räumen wiederkehren. Die Höhe des erforderlichen Aufwandes ist
dabei nicht maßgebend, doch ist die Größe der Gemeinde vielfach
von wesentlichem Einflüsse. Die Kosten für den Bau einer Schule
werden in kleinen Gemeinden immer als außerordentliche Ausgabe
zu betrachten sein, während sie in den Großstädten, wo fast jedes
Jahr ein neues Schulgebäude nötig wird, zu den ordentlichen zu
zählen sind.