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1. Bd. 1 - S. 138

1913 - Leipzig : Poeschel
138 Rirche und Schule sichtsbehörde auf Verlangen jederzeit zu hören. Der ländliche Schulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher, einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Lehrer, dem dienstältesten evan- gelischen und katholischen Geistlichen, bzw. Rabbiner und aus zwei bis sechs Einwohnern des Schulverbandes. Der Ortsschulinspektor ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Eine allgemeine Zuführung der Kinder zur Schule ist nur aufgrund des Schulzwanges, richtiger Unte rr ich ts zwang es, möglich, der in Preußen seit den Königen Friedrich Wilhelm I. und Friedrich dem Großen besteht. Die Preußische Verfassungsurkunde sagt in Artikel 21—23: „Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. — Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. — Alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungs- anstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats- diener". Die allgemeine Schulpflicht ist nicht durch ein Reichs- gesetz geregelt, in Preußen fehlt sogar die einheitliche gesetzliche Festlegung ihrer Beendigung. Im allgemeinen erstreckt sie sich vom 6.—14. Lebensjahr, in Bayern nur vom 6.—13. Jahr. Hier, wie auch im Reichslande Elsaß-Lothringen, hängt die Schulentlas- sung von demdesteheneinerabgangsprüfung ab. In den meisten Bundes- staaten kann die Schulpflicht für nicht reife Kinder verlängert werden. Die Schule würde mit diesen gesetzlichen Mängeln nicht zu kämpfen haben, wenn jeder Bundesstaat ein vollständiges allgemeines Schul- gesetz hätte. Leider fehlt ein solches in Preußen, Bayern und den beiden Mecklenburg. Der Grund ist in den politischen Machtverhältnissen der betreffenden Staaten zu suchen. In Bayern beispielsweise hat man den Versuch der Einführung eines fortschrittlichen Schulgesetzes auf- gegeben, seitdem seit 1869 das Zentrum die Mehrheit in der Kammer behauptet. In Sachsen wurde durch die Thronrede vom Herbst 1911
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