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1. Bd. 1 - S. 178

1913 - Leipzig : Poeschel
178 Vie -rutsche Rechtspflege Als Nebenstrafe an dem Vermögen ist Einziehung (Konfiskation) zu nennen. Es können eingezogen werden so- wohl die Verbrechensinstrumente (das Diebswerkzeug, die Mord- waffe) als auch die Verbrechensprodukte (z. B. die gefälschten Bank- noten). Das Unbrauchbarmachen von Schriften oder Abbildungen ist zulässtg, wenn ihr Inhalt strafbar ist (z. B. eine Druckschrift unsittlichen oder beleidigenden, aufhetzenden Inhaltes). Eine ungemein häufige Strafart ist die Geldstrafe. Sie ist insbesondere in den äußerst zahlreichen strafrechtlichen Nebengesetzen angedroht, namentlich in den Zoll- und Steuergesetzen. Hier besitzt sie auch die Eigentümlichkeit, daß ihre Höhe nach dem Werte be- rechnet wird, auf den sich die strafbare Tat bezieht. So wird sie berechnet z. B. in dem Vereinszollgesetze vom 1. Juli 1869 nach einem Vielfachen der verbotswidrig ein-, aus- oder durchgeführten Waren oder in den Steuergesetzen (Brausteuergesetz, Zuckersteuer- gesetz, Reichsstempelgesetz) nach dem Betrage der vorenthaltenen oder hinterzogenen Steuer oder Abgabe. Die Geldstrafe besitzt weiterhin die Eigentümlichkeit, daß sie für den Fall, daß sie nicht beigetrieben werden kann, in Freiheitsstrafe umzuwandeln ist. Wird nämlich jemand z. B. wegen Beleidigung zu 300 Mark Geldstrafe verurteilt, so hat er im Nichtzahlungsfalle die hierfür ausgesetzte Freiheitsstrafe (1 Monat Gefängnis) zu ver- büßen. Ist die Strafe Vergeltung für verübte Missetat, so setzt sie schuld- haftes Handeln des Täters, mithin Verantwortungsfähig- keit voraus. Ohne Schuld, ohne verantwortliches Tun keine straf- bare Handlung. Aber von Verschuldung kann nur bei Freiheit des Willens gesprochen werden. Dagegen ist keine strafbare Hand- lung vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Hand- lung bewußtlos, geistesgestört oder geisteskrank war, oder wenn er durch unwiderstehliche Gewalt oder unabwendbare lebensgefährdende Drohung zu ihr genötigt worden war. Ebensowenig wird Sühne verlangt von einem in Notwehr handelnden Täter. Daher kann ich einen Mordbuben, der mir mit erhobener Waffe entgegentritt, so- fort mit meinem Stocke niederschlagen, ohne mich strafbar zu machen.
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