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1. Bd. 1 - S. 180

1913 - Leipzig : Poeschel
180 Die öeutsche Rechtspflege hafte Gedanken sind straffrei. Damit soll nicht gesagt sein, daß das Strafrecht stets eine vollendete Tat voraussetzt. Auch die Willensäußerung, das Beginnen mit der Verwirklichung des bösen Willens wird für strafbar erachtet, sobald sich diese Willenskund- gebung in bestimmter Richtung verwirklicht oder schon verkörpert hat. In diesen Fällen spricht man vom Versuche. Am klarsten ist der Begriff des Versuchs zu fassen bei dem sog. fehlgeschlagenen Delikte. Z. B. der abgefeuerte Schuß geht fehl, weil der An- gegriffene zur Seite springt. Das versuchte Verbrechen wird milder als das vollendete be- straft; in einigen Fällen der sogen, tätigen Reue tritt über- haupt Straflosigkeit ein, so z. B. wenn der Brandstifter den ent- fachten Brand löscht, bevor er um sich gegriffen hat, oder die Duellanten den geplanten Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgeben. Der Plan zum verbrecherischen Tun kann allein im Herzen des Täters reifen, er kann aber auch gepflanzt sein durch einen an- deren. A bestimmt z. B. den X durch Versprechungen zur Tötung des B, sog. Anstiftung. Führt der Angestiftete die Tat aus, so ist er zwar der alleinige (physische) Täter; der beeinflußende A macht sich aber strafbar als mittelbarer Täter „als Anstifter". Die Strafe des Anstifters richtet sich nach dem Gesetze oer Haupt- tat. Daher wird der Anstifter zum Morde ebenso wie der Mörder selbst mit dem Tode bestraft. Wenn mehrere eine strafbare Handlung verüben, so spricht man von Mittäterschaft. A und B steigen gemeinschaftlich in das Wohngebäude des 6 ein, jener nimmt eine Uhr, dieser eine Schmuck- sache weg. In diesem Falle wird jeder als Täter bestraft. Von Beihilfe spricht man dann, wenn der eine (Gehilfe) das Vergehen nur unterstützen, nicht aber als eigenes will, so z. B. wenn A dem B Einbruchswerkzcuge leiht oder dem C Gift zur Tötung des Y verschafft. In diesem Falle ist A Gehilfe des B und C beim Einbruchsdiebstahl bezw. Giftmord, möge er auch bei der Ausführung der Tat ganz passiv geblieben sein. Die Beihilfe wird milder als die Haupltat bestraft.
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