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1. 1 - S. 27

1912 - Grünstadt : Riedel
27 Einrichtungen dar, und tatsächlich baut sich das Staatsganze ja nur aus Gemeinden auf, sie sind ihm Glieder und Grundlage zugleich. So war es schon bei den germanischen Völkern, die alle be- deutenden Rechte und Entscheidungen in die Macht der Gemeinde- versammlungen legten. Die Freiheit der Gemeinde erhielt auf dem Lande erst mit dem Aufkommen des Lehentums eine wesentliche Be- schränkung, während die Städte unter kaiserlichem oder landesfürstlichem Schutze ihre gemeindlichen Rechte, Einrichtungen und Machtbefugnisse das ganze Mittelalter hindurch bedeutend erweiterten. Später, namentlich während des dreißigjährigen Krieges, ging auch ihre ge- meindliche Selbständigkeit nahezu völlig verloren. Die Gesetzgebung des Fr ei Herrn von Stein in Preußen, des Freiherrn von Montgelas in Bayern gab den Gemeinden die alte Gemeinde- verfassung wieder unter Anpassung an die neuzeitlichen Verhältnisse, wie sie das moderne Staatsleben schuf. Die Bildung der Gemeinde kann nur mit staatlicher Ge- nehmigung erfolgen und es können ihr auch mehrere Ortschaften zugeteilt sein. Nach der Größe unterscheidet man Land- und Stadtgemeinden. Sie alle wollen und so ll e n unter staatlicher Aufsicht eine Reihe von Aufgaben erfüllen, deren Lösung dem Einzelnen unmöglich wäre, die dem Ganzen aber höchst vorteilhaft und oft unumgänglich notwendig sind. Denken wir nur an Straßenbau, Bildungsanstalten. Feuerlöschwesen, Armenver- sorgung u. s. w.! Je größer die Gemeinwesen, desto größere und mannigfaltigere Anforderungen werden an sie gestellt. Wohl dann jeder Gemeinde, auf welche des Löwenwirts berühmte Schilder- ung eines „übel regierten" Ortes nicht zutrifft! Heimat- und Biirgerrecht. „Heimat" und „Fremde"' sind diese Begriffe nicht fast gleich- bedeutend mit „Schutz" und „Rechtlosigkeit"! Eine „Heimat haben" heißt Rechte besitzen, welche die „Fremde" nicht gewährt. Wer in einer Gemeinde das „Heimatrecht" besitzt, darf sich in derselben aushalten und kann bei eintretender Hilfsbedürftigkeit Anspruch aus Unterstützung nach den gesetzlichen Bestimmungen über Armenpflege erheben. Außerdem darf ein Heimatberechtigter weder ausgewiesen, noch an fremde Regierungen ausgeliefert werden. Das Heimatrecht wird nun erworben: a. Durch Abstammung: „Jeder Angehörige des bayrischen Staates hat seine ursprüngliche Heimat in jener Gemeinde, in welcher seine Eltern heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatberechtigt waren." (Ursprüngliche, angestammte Heimat.)
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