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1. Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 30

1910 - Leipzig : Voigtländer
30 vorstand die Polizeigewalt zu. Von der Ortspolizei werden im wesentlichen Wohlfahrtspflege und Sicherheitsdienst versorgt, während die Landespolizei, deren Beamtenkörper die Gendarmerie bildet, in der Hauptsache gerichtliche Ausgaben hat. Die Gemeinde ist eine Vereinigung von Menschen, die den gleichen Ort bewohnen, zur Regelung gemeinsamer Aufgaben. Zum Unterschied vom Staat hat die Gemeinde keine Sou- veränität; sie hat nicht die Macht, ihre Befehle und Verordnungen zu erzwingen. Die Vollstreckungsgewalt findet sie allein beim Staate. Dieser kann ihr einen Teil seiner Ausgaben zur Aus- führung überlassen. Er überträgt ihr häufig die Polizei, ferner das Einziehen von Steuern usw. Geschichtliches: Im Mittelalter waren die einzelnen Stadtgemeinden sehr selbständig; eine große Anzahl von Städten waren reichsunmittelbar, d. h. sie hatten keine andere staatliche Obrigkeit als den Kaiser. Verwaltet wurden sie von selbst- gewählten Bürgermeistern und dem Rat der Stadt, in welchem die einzelnen Stände (z. B. Adel und Zünfte) um die Herrschaft kämpften. Nach und nach versuchten die territorialen Landes- herrn die Macht der Städte zu brechen. Der Gedanke des ab- soluten Staates setzte sich durch, der die Staatsgewalt zu zentrali- sieren sucht. Im 18. Jahrhundert war der Wirkungskreis der Gemeinden fast völlig vernichtet. In Preußen führt erst die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung (Städteordnung 180*) den Grundsatz der Selbstverwaltung der Gemeinden wieder ein. Der Staat behält sich nur Aufsichtsrechte vor. Die noch heute gültige gesetzliche Grundlage der Gemeindeordnung ist für die sieben öst- lichen Provinzen die Städteordnung von 1853. Die übrigen Provinzen haben besondere Ordnungen. — Man unterscheidet überall zwischen Stadtgemeinden, Landgemeinden und Guts- bezirken. Ähnlich wie der Staat für ein großes Territorium hat die Stadtgemeinde für ihren Bezirk mannigfaltige Aufgaben, deren Lösung für den einzelnen Bewohner nicht möglich wäre. Die Gemeinde sorgt für den Verkehr durch Bau, Erhaltung, Be- leuchtung der Straßen, Brücken, Plätze. Für die Gesundheit der Bewohner durch Straßenreinigung, Kanalisation, Wasser- versorgung, Badeanstalten, Parkanlagen, Anlage der Kirchhöfe, Krankenhäuser, Schlachthäuser usw. Für die öffentliche Sicher- § 15. Die Gemeindeverfassung Aufgaben der Stadtgemeinde.
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