1910 -
Leipzig
: Voigtländer
- Autor: Heuß-Knapp, Elly
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Mädchenschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mädchenschule
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Frauenschule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): Mädchen
Viertes Kapitel.
Finanzwesen.
§ 16. Allgemeines.
Finanzen des absoluten Staates: Im absoluten
Staat ist der Fürst niemandem Rechenschaft schuldig über die
Art und Verwendung der Staatseinkünfte. Er kann für Privat-
zwecke, Hofhaltung, Bauten, Feste große Summen aufwenden
neben den Ausgaben für Kriegsführung und Staatsverwaltung.
Seine Haupteinnahmequellen sind zunächst Grundeigentum,
Domänen, Forsten usw. Daneben treten eigene Verkehrs- und
Gewerbebetriebe: Post, königliche Manufakturen usw. Er er-
hebt auch Steuern von seinen Untertanen; am frühesten bilden
sich die verschiedenen Formen der Grundsteuern und Boden-
ertragssteuern aus, da der Grund und Boden der wertvollste
Besitz ist (Bede. Zehnten, d. h. Abgabe des zehnten Teils des
jährlichen Bodenertrags). Mit der Entwicklung von Handel und
Gewerbe kommen dazu die verschiedenen Formen der Gewerbe-
steuern: Auflagen auf bestimmte Waren (Akzise), Privilegierun-
gen einzelner Betriebe: wer ein bestimmtes Gewerbe betreiben
will, bedarf der staatlichen Erlaubnis und muß dafür aber eine
Abgabe zahlen.
Die Ausbildung der öffentlichen Finanzen in Deutschland
liegt teils bei den Städten mit ihrem lebhaften Verkehr in der
Form von Marktabgaben u. dgl., teils bei den Territorialfürsten,
die sich vor allem das Münzrecht sichern, d. h. die Ausprägung
von Edelmetall, die möglichst einträglich gestaltet wurde, und
das Gewerbewesen begünstigten, um daraus Abgaben zu erheben.
Demgegenüber fehlte es dem Kaisertum des alten Reiches an
eigenen Steuerquellen. Die Einkünfte aus den kaiserlichen Kron-
gütern reichten nicht, die durch Kriegführung häusig stark be-
lasteten Ausgaben zu decken, und die Verpfändung solcher Güten
machte die finanzielle Lage des Kaisers nur noch schwieriger.
Mehrmals, so in den Kriegen gegen die Türken, wurde der Ver-
such gemacht, eine allgemeine direkte Reichssteuer einzuführen,
den sogenannten „gemeinen Pfennigs, der vom Vermögen er-
hoben wurde, aber es gelang nicht, ihn zu einer dauernden Ein-
richtung auch für Friedenszeiten zu machen. Dieser Mangel an