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1. Bürgerkunde - S. 39

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Abschnitt. Das Familienleben. 8. Kapitel. 39 das Nachlaßgericht durch das Aufgebotsverfahren die berechtigten Erben zur An- meldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bis dahin hat das Gericht für den Bestand der Erbschaft zu sorgen. Es kann einen Nachlaßpfleger ernennen, der in einem Nachlaß- verzeichnis den Bestand festzustellen und Geld, Wertpapiere und anderes zu hinter- legen hat. Ein jeder Erbe kann vom Gerichte ein Zeugnis über sein Erbrecht und die Größe des Erbteils (Erbschei n) verlangen. Haftpflicht der Erben. Wie schon oben erwähnt, haften die Erben nach An- nahme der Erbschaft für sämtliche Nachlaßschulden sogar über die Erbschaft hinaus mit ihreni eigenen Vermögen. Um sich vor Verlusten zu schützen, wird es die erste Sorge der Erben sein, sich über die Höhe des Nachlasses, die Schulden und die Nachlaß- verbindlichkeiten Kenntnis zu verschaffen, da ja der Fall eintreten könnte, daß die Erbschaft nicht ausreicht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird zunächst den Bestand der Erbschaft durch Errichtung des Nachlaßinventars feststellen. Es kann aber auch jeder Nachlaßgläubiger einen darauf bezüglichen Antrag beim Nachlaß- gerichte stellen. Die Aufstellung dieses Inventars ist unter Zuziehung eines Notars oder zuständigen Beamten zu bewirken, und zwar ist eine Frist von vier Wochen gesetzt, die höchstens auf drei Monate verlängert werden kann. Das Inventar muß alle Gegenstände unter Angabe ihres Wertes und einer kurzen Beschreibung ent- halten. Solange das Inventarverzeichnis nicht beim Gerichte eingereicht worden ist, können die Nachlaßgläubiger keinen Anspruch am Nachlasse erheben. Sollte einer derselben ein Urteil zur Zahlung erwirkt, eine Pfändung aus denr Nachlasse oder dem Vermögen des Erben stattgefunden haben, so dürfen die gepfändeten Gegenstände nicht versteigert und Gelder nicht ausgezahlt werden. Wenn ein Nachlaßgläubiger die Vollständigkeit oder Richtigkeit des Inventarverzeichnisses anzweifelt, so kann er von den Erben die Leistung des Ofsenbarungseides verlangen. Antrag eines Gläubigers auf Einreichung eines Inventarverzeichnisses: Berlin, den 4. März 1901. Der am 15. Februar zu Neu-Ruppin verstorbene Bäckermeister Anton Richard schuldet mir laut beiliegenden Kontoauszuges aus meinen Geschäftsbüchern die Summe von „500 Mark" in Buchstaben: „Fünfhundert Mark". Sein Sohn, Fritz Richard, hat als alleiniger Erbe die Erbschaft angetreten. Ich beantrage daher, dem Fritz Richard die Einreichung eines Inventarverzeichnisses aufzugeben. An Karl Neumann, Mehlhändler, das Königliche Amtsgericht Berlin N., Liuienstr. 8. in Neu-Ruppin. Das Aufgebotsverfahren. Ein zweites Mittel, die Haftpflicht des Erben gegen- über den Nachlaßgläubigern zu beschränken, bietet das Aufgebotsverfahren, das beim Nachlaßgerichte zu beantragen ist. Dadurch werden alle Nachlaßglüubiger aufgefordert, ihre Forderungen am Nachlasse in der ihnen gestellten Frist anzumelden.
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