1908 -
Leipzig [u.a.]
: Teubner
- Autor: Griep, Max
- Hrsg.: ,
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1901
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen.
Bestimmungen in Kraft: Ist die Zahlung des Pachtzinfes nach Jahren bemessen,
so ist derselbe am ersten Werktage des folgenden Jahres zu entrichten. Alle notwen-
digen Ausbesserungett, welche Wege, Zäune, die Haus- und Wirtschaftsgebäude
betreffen, hat der Pächter auf seine Kosten zu bewirken. Änderungen, welche für
die Art der Bewirtschaftung auf Jahre hinaus von Einfluß sein können, dürfen ohne
Genehmigung des Verpächters nicht vorgenommen werden. Ist mit dem Grund-
stück zugleich das Inventar verpachtet worden, so hat der Pächter für die Erhaltung
desselben Sorge zu tragen und es dem Verpächter bei Beendigung der Pacht zurück-
zuerstatten. Ebenso muß er das Grundstück nach Aufhebung des Pachtverhältnisses
in einem Zustande zurückgeben, welcher den Anforderungen einer geordneten Wirt-
schaft entspricht. Von den bei Beendigung der Pacht vorhandenen landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen ist ein Teil zurückzulassen, so daß eine Fortführung der Wirtschaft
bis zur Neugewinnung dieser Erzeugnisse möglich ist.
Ist keine besondere Kündigung des Pachtverhältnisses vereinbart, so ist eine
Kündigung nur für den Schluß des Pachtjahres zulässig, wenn sie spätestens am
ersten Werktage des halben Jahres erfolgt, mit dessen Schlüsse der Vertrag auf-
hören soll. Bleibt der Pächter mit der Zahlung des Zinses oder eines Teiles
desselben für zwei aufeinander folgende Termine im Rüchtande, oder benutzt er
die Pachtung in einer dem Vertrage zuwiderlaufenden Weise, so kann der Verpächter
den Vertrag sofort kündigen. Stirbt der Pächter, so darf seinen Erben vor Ablauf des
Vertrages nicht gekündigt werden. Dem Verpächter steht auch für die Entrichtung
des Pachtzinses ein Pfandrecht an den vom Pächter eingebrachten Sachen zu. Durch
eine Veräußerung des gepachteten Grundstückes tritt vor Ablauf der Pachtverträge
keine Änderung für den Pächter ein, sondern die Rechte und Pflichten des Verpächters
gehen auf den Erwerber des Grundstücks über.
Das landwirtschaftliche Kreditwesen. Um den Landwirten den bei Bewirt-
schaftung ihrer Güter erforderlichen Kredit zu gewähren, sind die Grundbesitzer zu
Ritterschaften oder Landschaften zusammengetreten, welche die notwendigen Mittel
gemeinsam durch Ausgabe von Rentenbriefen aufbringen. Die Mitglieder erhalten
die Darlehen als Hüpotheken, die im Laufe einer festgesetzten Zeit durch Zahlung
eines bestimmten Prozentsatzes außer den vereinbarten Zinsen getilgt (amortisiert)
werden. Für die ausgegebenen Renten (Pfandbriefe) bürgt die gesamte Landschaft.
In kleineren Bezirken sind Darlehnskassenvereine oder Kreditgenossenschaften ge-
gründet worden (s. S. 100), unter denen sich besonders die R a i f f e i s e n s ch e n
Darlehns lassen auszeichnen. Sie sind Genossenschaften mit unbeschränkter
Haftpflicht, welche ihren Mitgliedern gegen Zinsvergütung Darlehen gewähren.
Andere Wirtschaftsgenossenschaften bezwecken den gemeinschaftlichen Einkauf der
Bedarfsgegenstände oder den gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher Er-
zeugnisse (Molkereigenossenschaften, Getreideverkanfsgenossenschaften u. a.). (Ein-
richtung und Verwaltung s. S. 100.) Der Staat tritt in Preußen helfend ein, indem
er durch die Zentral-Genossenschaftskasse diesen Genossenschaften
verzinsliche Darlehen gewährt. Auch das landwirtschaftliche Vereinswesen ist in
Deutschland sehr entwickelt. An der Spitze der Gesamtheit dieser Vereine steht das
L a n d e s ö k o n o m i e k o l l e g i u m, das als ein technischer Beirat der Regierung
(Landwirtschaftsminister) zur Seite steht. Es setzt sich aus den von den Vereinen
und vom Minister gewählten Mitgliedern zusammen. Für die einzelnen Provinzen
sind Landwirt's chaftskammern errichtet, welche dazu berufen sind, durch