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1. Bürgerkunde - S. 66

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
66 Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. Bestimmungen in Kraft: Ist die Zahlung des Pachtzinfes nach Jahren bemessen, so ist derselbe am ersten Werktage des folgenden Jahres zu entrichten. Alle notwen- digen Ausbesserungett, welche Wege, Zäune, die Haus- und Wirtschaftsgebäude betreffen, hat der Pächter auf seine Kosten zu bewirken. Änderungen, welche für die Art der Bewirtschaftung auf Jahre hinaus von Einfluß sein können, dürfen ohne Genehmigung des Verpächters nicht vorgenommen werden. Ist mit dem Grund- stück zugleich das Inventar verpachtet worden, so hat der Pächter für die Erhaltung desselben Sorge zu tragen und es dem Verpächter bei Beendigung der Pacht zurück- zuerstatten. Ebenso muß er das Grundstück nach Aufhebung des Pachtverhältnisses in einem Zustande zurückgeben, welcher den Anforderungen einer geordneten Wirt- schaft entspricht. Von den bei Beendigung der Pacht vorhandenen landwirtschaft- lichen Erzeugnissen ist ein Teil zurückzulassen, so daß eine Fortführung der Wirtschaft bis zur Neugewinnung dieser Erzeugnisse möglich ist. Ist keine besondere Kündigung des Pachtverhältnisses vereinbart, so ist eine Kündigung nur für den Schluß des Pachtjahres zulässig, wenn sie spätestens am ersten Werktage des halben Jahres erfolgt, mit dessen Schlüsse der Vertrag auf- hören soll. Bleibt der Pächter mit der Zahlung des Zinses oder eines Teiles desselben für zwei aufeinander folgende Termine im Rüchtande, oder benutzt er die Pachtung in einer dem Vertrage zuwiderlaufenden Weise, so kann der Verpächter den Vertrag sofort kündigen. Stirbt der Pächter, so darf seinen Erben vor Ablauf des Vertrages nicht gekündigt werden. Dem Verpächter steht auch für die Entrichtung des Pachtzinses ein Pfandrecht an den vom Pächter eingebrachten Sachen zu. Durch eine Veräußerung des gepachteten Grundstückes tritt vor Ablauf der Pachtverträge keine Änderung für den Pächter ein, sondern die Rechte und Pflichten des Verpächters gehen auf den Erwerber des Grundstücks über. Das landwirtschaftliche Kreditwesen. Um den Landwirten den bei Bewirt- schaftung ihrer Güter erforderlichen Kredit zu gewähren, sind die Grundbesitzer zu Ritterschaften oder Landschaften zusammengetreten, welche die notwendigen Mittel gemeinsam durch Ausgabe von Rentenbriefen aufbringen. Die Mitglieder erhalten die Darlehen als Hüpotheken, die im Laufe einer festgesetzten Zeit durch Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes außer den vereinbarten Zinsen getilgt (amortisiert) werden. Für die ausgegebenen Renten (Pfandbriefe) bürgt die gesamte Landschaft. In kleineren Bezirken sind Darlehnskassenvereine oder Kreditgenossenschaften ge- gründet worden (s. S. 100), unter denen sich besonders die R a i f f e i s e n s ch e n Darlehns lassen auszeichnen. Sie sind Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, welche ihren Mitgliedern gegen Zinsvergütung Darlehen gewähren. Andere Wirtschaftsgenossenschaften bezwecken den gemeinschaftlichen Einkauf der Bedarfsgegenstände oder den gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher Er- zeugnisse (Molkereigenossenschaften, Getreideverkanfsgenossenschaften u. a.). (Ein- richtung und Verwaltung s. S. 100.) Der Staat tritt in Preußen helfend ein, indem er durch die Zentral-Genossenschaftskasse diesen Genossenschaften verzinsliche Darlehen gewährt. Auch das landwirtschaftliche Vereinswesen ist in Deutschland sehr entwickelt. An der Spitze der Gesamtheit dieser Vereine steht das L a n d e s ö k o n o m i e k o l l e g i u m, das als ein technischer Beirat der Regierung (Landwirtschaftsminister) zur Seite steht. Es setzt sich aus den von den Vereinen und vom Minister gewählten Mitgliedern zusammen. Für die einzelnen Provinzen sind Landwirt's chaftskammern errichtet, welche dazu berufen sind, durch
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