Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bürgerkunde - S. 74

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
74 Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. Außerdem können von ihnen Schulen zur besseren Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, Unterstützungskassen (Innungkrankenkassen), Schieds- gerichte, Meister- und Gesellenprüfungen und Arbeitsnachweisstellen errichtet werden. Auf Grund der abgehaltenen Prüfungen dürfen sie auch Zeugnisse ausstellen. Man unterscheidet freie und Zwangsinnungen. Die freie Innung wird von den Gewerbetreibenden unter Zugrundelegung eines vom Bezirksausschüsse zu genehmigenden Statutes gegründet. Die Errichtung einer Zwangsinnung lvird vom Regierungspräsidenten angeordnet, wenn sich in einem abgegrenzten Bezirke mindestens die Hälfte der ansässigen Handwerker für den Beitritt zur Zwangsinnung entschieden hat. Ist ihre Errichtung verfügt worden, so sind die Handwerker ver- pflichtet, derselben beizutreten. Da beide Arten der Innungen die Rechte juristischer Personen genießen, so können sie die Jnnungsbeiträge auch zwangsweise eintreiben. An der Spitze der Innungen steht ein Vorstand, der die laufenden Geschäfte zu er- ledigen hat. Besonders wichtige Angelegenheiten sind in der dem Vorstande über- geordneten Generalversammlung zu beraten. Innerhalb jeder Innung ist ein Ge- sellenausschuß zu bilden, der in allen Fragen zu hören ist, die das Lehrlingswesen und die Gesellenprüfung, sowie die Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen für Gesellen betreffen. Erfüllen die Innungen die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Ausgaben nicht, so können sie aufgelöst werden. Die ihnen vorgesetzte Behörde ist der Landrat, in Städten über 10 000 Einwohnern der Magistrat. Die Innungen desselben Hand- werks können zu Jnnungsverbünden, verschiedene Innungen eines Bezirkes zu Jnnungsausschüssen zusammentreten. 7. Handwerkskammern. Wie schon erwähnt, sind nach dein Reichsgesetze Hand- werkskammern zu gründen, die in allen wichtigen, das Handwerk betreffeirden Frageir zu hören sind. Ihre Aufgabe ist es, das Lehrlingswesen zu regeln und für die Durch- führung der darauf bezüglichen Vorschriften zu sorgen, den Staats- und Gemeinde- behörden diejenigen Fragen zu unterbreiten, die das Handwerk fördern können und Prüfungsausschüsse für die Gesellenprüfuirgen zu bilden. Ebenso wie die Jnnungs- verbände köniren sie Fachschulen errichten und unterstützen und aridere Veranstaltringen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlicheii Ausbildimg der Meister, Gesellen und Lehrlinge treffen. Zu Mitgliedern der Handwerkskammern köiinen Jiinungsmitglieder der in dem Bezirke derhandwerkskammern bestehenden Innungen, sowie Mitglieder von Gewerbevereinen, deren Zweck die Förderung des Handwerkes ist und die zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen, gewählt werden. 8. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen. (Sonntagsruhe.) Die Arbeiter können voii den Gewerbetreibenden nicht verpflichtet werden, an Sonntagen und den von den Landesregierungen bestimmten Festtagen zu arbeiten. Eine Ausnahme ist nur gestattet für Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse vorzunehmen sind, für die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur am Sonntage, für die Bewachung der Betriebsanlagen, für Reinigungs- und Jnstandhaltungs- arbeiten, ohne welche der eigene oder ein fremder Betrieb nicht fortgesetzt werden kann, für Arbeiten, welche zur Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Ar- beitererzeugnissen notwendig sind. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be- schäftigung und die Art ihrer Arbeit einzutragen ist. Dauert diese Arbeit länger als
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer