Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bürgerkunde - S. 142

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
142 Zweiter Teil. Die Rechte und Pflichten der Volljährigen. Das Ministerium des Innern hat die Angelegenheiten der inneren Verwaltung, der Provinzen, Bezirke und Kreise zu erledigen. Ihm sind die Polizei, das Armenwesen und die Anordnung der Wahlen unterstellt. Das Finanzministerium hat die Finanzen des Staates, die Einnahmen und Ausgaben zu verwalten, den Staatshaushalt und die Steuern festzustellen. Es besteht aus drei Abteilungen: 1. Abteilung für das Etats- und Kastenwesen, 2. Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern, 3. Abteilung für die Verwaltung der indirekten Steuern. Dem Finanzministerium sind die Generallotteriedirektion, die Münze, das König- liche Leihamt, die Verwaltung der Staatsschulden und die Generalstaatskasse unter- stellt. Letztere steht in fortgesetztem Verkehr mit den Regierungshauptkassen. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me- dizinalangelegenheiten (Kultusministerium) wurde 1817 vom Ministe- rium des Innern abgezweigt. Es zerfällt in drei Abteilungen: 1. Abteilung für die geistlichen Angelegenheiten (s. Kirche). 2. Abteilung für Schulangelegenheiten. Die Universitäten, die wissenschaft- lichen und Kunstanstalten stehen unmittelbar unter dem Minister; die höheren Schulen und Lehrerbildungsanstalten werden in den einzelnen Provinzen von den Provinzial-Schulkollegien, die niederen oder Volks- schulen von den Regierungen verwaltet ((s. Volksschule). 3. Abteilung für Medizinalangelegenheiten (s. Gesundheitswesen). Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten gliedert sich in drei Abteilungen, deren erste die landwirtschaftlichen An- gelegenheiten, wie Steigerung der Ertragsfähigkeit der Güter, Regelung des land- wirtschaftlichen Kreditwesens, Bodenverbesserungen, Schutz gegen Überschwemmungen, Ausübung der Feldpolizei, Förderung der Viehzucht und Abwehr der Viehseuchen zur Aufgabe hat. Durch die beiden anderen Abteilungen werden die Domänen und Forsten verwaltet. Während die Forsten unter eigener Verwaltung des Staates stehen, werden die Domänen verpachtet. Die Einkünfte beider kommen der Staatskasse zugute und bilden einen Teil der Staatseinnahmen (s. Landwirt- schaft und Forsten). Dem Ministerium der ö f f e n t l i ch e n A r b e i t e n sind die Staats- eisenbahnen, die Privatbahnen und das öffentliche Bauwesen (Land-, Wasser- und Chausseebauten) unterstellt. Das Ministerium für Handel und Gewerbe mit seinen drei Ab- teilungen soll die Handels-, die Gewerbe- und Arbeiterangelegenheiten und das Berg-, Ht'ltten- und Salinenwesen regeln. Da die Oberaufsicht über Handel und Gewerbe dem Reiche durch das Reichsamt des Innern zusteht, hat der einzelne Staat nur die Pflege der Gewerbe zu fördern. Dem Handelsministerium sind das gewerb- liche Unterrichtswesen, die Fortbildungs- und Fachschulen, die Königliche Porzellan- manufaktur, die Schiffahrt, die Privatbanken und Aktiengesellschaften, das Eichungs- wesen, die geologische Landesanstalt, die Bergakademie, die Oberbergämter und die Bergprüfungskommissionen unterstellt. Die letzten drei Ministerien werden auch volkswirtschaftliche Mini- st e r i e n genannt. Zur Prüfung und Beratung volkswirtschaftlicher Gesetze steht
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer