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1. Staats- und Wirtschaftslehre - S. 82

1910 - Vohwinkel : Selbstverl. H. Jösting
82 Allgemeine Wirtschaftslehre. die „Novelle vom 12. August 1896 in der Fassung der Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898." Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaft- lichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach Maßgabe des Gesetzes. Die Genossenschaften bilden rechtsfähige Personen, d. h. sie können klagen und verklagt werden, und sie besitzen die gleichen Rechte einer physischen (körperlichen) Person. Zur Gründung sind mindestens 7 Personen erforderlich. Um den Lieferanten von Waren, den Gebern von Darlehen u. s. w. Sicherheit zu gewähren, wurde die Haftpflicht ein- gerichtet. Hiernach unterscheidet man drei Arten von Genossen- schaften: 1. Genossenschaften m. u. b. H. (mit unbeschränkter Haftpflicht), 2. Genossenschaften m. b. H. (mit beschränkter Haftpflicht), 3. Genossenschaften m. u. N. (mit unbeschränkter Nachschustpflicht). Bei der unbeschränkten Haftpflicht haften die Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl der letzteren als auch den Gläubigern unmittelbar und mit ihrem ganzen Vermögen, der eine für den anderen (Solidarhaft). Bei den Genossenschaften m. b. H. haften die Genossen sowohl der Genossenschaft als auch den Gläubigern zwar auch unmittelbar, jedoch nur bis zur Höhe einer im voraus bestimmten Summe. Bei der beschränkten Nach- schustpflicht müssen die Genossen soviel nachschießen, daß die Ge- nossenschaft die Gläubiger befriedigen kann. Die Genossen haften gleichfalls mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht unmittelbar den Gläubigern. Zur Sicherheit mutz außerdem wenigstens alle 2 Jahre eine besondere Controlle, Revision genannt, stattfinden. Der Revisor darf der Genossenschäsdärednicht angehören. Er muß sachverständig sein und wird, falls die Genossenschaft einem Revisionsverbande nicht angehört, vom Gericht bestellt. Bei der Revision muß der Aufsichtsrat zugegen sein. Dem Revisor ist Einsicht in die Bücher, die Schriften, die Kasse, die Warenbestände und die sonstigen Ein- richtungen zu gestatten. Die stattgehabte Revision und deren Er- gebnis ist von dem Vorstand dem Gerichte mitzuteilen. Jede Genossenschaft muß nach Art des Unternehmens und der Haftpflicht eine -hirma annebmen. z. B. Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz-Genossenschaft zu Elberfeld, e. G. m. u. H.
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