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1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 16

1913 - Cassel : Scheel
16 Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Übergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. Lohnzahlung. 8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Sie dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren (auf Borg geben). Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regel- mäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. 8 115 a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde erfolgen. 8 119 a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe ansbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamt- beträge den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht über- steigen. 8 117. Vertrüge, welche den vorstehenden Bestimmungen ent- gegenlaufen, sind ungültig. 8 118. Forderungen für Waren können nicht eingeklagt oder sonst gefordert werden, wenn der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer kreditiert hat. 8 116. Arbeiter, welchen Lohn zu Gunsten Dritter einbehalten ist, können zu jeder Zeit rechtmäßige Zahlung fordern ohne Berück- sichtigung des schon gezahlten Betrages. Bei Zahlung von Wochen lohn ist 8 616 B.-G.-B. von Wichtigkeit: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnis- mäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Ver- pflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
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