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1913 -
Cassel
: Scheel
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbliche Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung, Gesellschaftskunde
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Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber
auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung
der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Übergabe der
Arbeit kostenfrei auszuhändigen.
Lohnzahlung.
8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne
ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen.
Sie dürfen den Arbeitern keine Waren kreditieren (auf Borg
geben). Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den
Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen
die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regel-
mäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge
und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der
durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung
zu verabfolgen.
8 115 a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und
Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der
unteren Verwaltungsbehörde erfolgen.
8 119 a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern
zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für
diesen Fall verabredeten Strafe ansbedungen werden, dürfen bei den
einzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamt-
beträge den Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht über-
steigen.
8 117. Vertrüge, welche den vorstehenden Bestimmungen ent-
gegenlaufen, sind ungültig.
8 118. Forderungen für Waren können nicht eingeklagt oder
sonst gefordert werden, wenn der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer
kreditiert hat.
8 116. Arbeiter, welchen Lohn zu Gunsten Dritter einbehalten
ist, können zu jeder Zeit rechtmäßige Zahlung fordern ohne Berück-
sichtigung des schon gezahlten Betrages.
Bei Zahlung von Wochen lohn ist 8 616 B.-G.-B. von
Wichtigkeit:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf
die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnis-
mäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden
Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Er muß sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für
die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."