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1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 26

1913 - Cassel : Scheel
26 und Pflichten übertragen werden. Der Jnnungsansschuß wird er- richtet auf Grund eines Statutes, das von den beteiligten Innungs- Versammlungen beraten, angenommen und von der höheren Ver- waltungsbehörde genehmigt worden ist. Jnnungsverbände. Eine andere Einrichtung des Jnnungswesens, welche noch weitere Kreise umfaßt, sind die Jnnungsverbände, in welchen die Innungen zusammentreten, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen. Der Beitritt ist durch die Innungs- Versammlungen zu beschließen. Die Jnnungsverbände können sich über das ganze Reich erstrecken und die Innungen der gleichen oder- verwandten Gewerbe umfassen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe wahrzunehmen, die Innungen, Jnnungsausschüsse und Handwerkskammern in der Er- füllung ihrer Aufgaben und die Behörden in ihren Maßnahmen zum Besten des Handwerks durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Auch können sie Fachschulen errichten und unterstützen und den Arbeitsnachweis regeln. Anregungen und Vorschläge werden gegeben durch Beratungen auf den Derbandstagen, durch Stellung von Anträgen bei der zuständigen Behörde und durch Erstattung von Gutachten über gewerbliche Fragen für die Behörde. 6. Handwerkskammern. Zweck der Handwerkskammern. Die Handwerkskammern wollen die Interessen des Handwerks ihres Bezirks vertreten, ähnlich wie die Handelskammern die Interessen für Handel und Gewerbe und die Landwirtschaftskammern die land- und forstwirtschaftlichen Inter- essen wahrzunehmen haben. Errichtung der Handwerkskammern. Die Errichtung der Hand- werkskammern erfolgt durch Verfügung des Ministers für Handel und Gewerbe. In Preußen, wo 33 Handwerkskammern bestehen, fallen ihre Bezirke in der Regel mit den Regierungsbezirken zu- sammen. Die Handwerkskammern sind Selbstverwaltungs- behörden und stellen die Vermittelung zwischen der Staatsbehörde und den Handwerkerinnungen her. Wie seht sich die Handwerkskammer zusammen? Die Zahl der Mitglieder wird durch das Statut bestimmt.*) Die Mitglieder werden gewählt von den Innungen des Bezirkes aus der Zahl ihrer Mitglieder, von den Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche der Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes dienen. Wählbar sind solche Personen, welche zum Amte eines *) Die Casseler Handwerkskammer setzt sich zusammen aus 5 Vorstands- mitgliedern, 21 Mitgliedern und 10 Gesellen (Gesellenausschuß). Die laufenden Geschäfte führt der Handwerkskammersekretär (Syndikus).
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