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1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 27

1913 - Cassel : Scheel
27 Schöffen fähig sind, im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens drei Jahre betreiben und die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, doch können die ausscheidenden Mitglieder wiedergewählt werden. Für die Mitglieder müssen Ersatz- männer gewählt werden. Aus der Mitte der Handwerkskammer wird ein Vorstand gewählt, welchem die Verwaltung obliegt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und ans Beisitzern. Aufgaben der Handwerkskammer. Der Handwerkskammer liegt insbesondere die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Über- wachung der hierfür geltenden Vorschriften ob. Sie soll die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch Er- stattung von Gutachten unterstützen. Wünsche und Anträge der Handwerker zur Förderung des Handwerks werden beraten. Die Handwerkskammer erstattet Jahresberichte über die Lage des Hand- werks innerhalb ihres Bezirks, bildet Prüfungsausschüsse zur Ab- nahme der Gesellenprüfung und Ausschüsse zur Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen Angelegenheiten gehört werden, welche die Gesamt- interessen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berühren. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehr- linge zu treffen, Fachschulen und Meisterkurse zu errichten. Genossen- schaften zu bilden und Ausstellungen zu veranstalten. Die Innungen und Jnnungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der Hand- werkskammer Folge zu leisten; Beschlüsse der Innungen, welche gegen die Anordnungen der Handwerkskammer verstoßen, sind ungültig. Der Gesellenausschnß bei der Handwerkskammer. Auch die Gesellen sind in der Handwerkskammer vertreten; bei jeder Hand- werkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. Die Mit- glieder desselben werden von den Gesellenansschüssen der Innungen gewählt. Die Zahl derselben und ihre Verteilung auf die einzelnen Gesellenausschüsse des Bezirks wird durch das Statut der Handwerks- kammer bestimmt. Der Gesellenausschuß hat mitzuwirken bei dem Erlasse von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens, bei der Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge betreffen. Kosten der Handwerkskammer. Die Kosten der Handwerks- kammer werden von den Gemeinden getragen; diese verteilen sie meistens auf die Gewerbetreibenden nach Höhe der Gewerbesteuer. Strafrecht der Handwerkskammer. Die Kammer hat das Recht, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften mit Geldstrafe bis zu 20 Mark zu belegen.
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