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1913 -
Cassel
: Scheel
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbliche Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung, Gesellschaftskunde
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Schöffen fähig sind, im Bezirke der Handwerkskammer ein Handwerk
mindestens drei Jahre betreiben und die Befugnis zur Anleitung
von Lehrlingen besitzen. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre; alle
drei Jahre scheidet die Hälfte aus, doch können die ausscheidenden
Mitglieder wiedergewählt werden. Für die Mitglieder müssen Ersatz-
männer gewählt werden. Aus der Mitte der Handwerkskammer
wird ein Vorstand gewählt, welchem die Verwaltung obliegt. Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und ans Beisitzern.
Aufgaben der Handwerkskammer. Der Handwerkskammer liegt
insbesondere die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Über-
wachung der hierfür geltenden Vorschriften ob. Sie soll die Staats-
und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch Er-
stattung von Gutachten unterstützen. Wünsche und Anträge der
Handwerker zur Förderung des Handwerks werden beraten. Die
Handwerkskammer erstattet Jahresberichte über die Lage des Hand-
werks innerhalb ihres Bezirks, bildet Prüfungsausschüsse zur Ab-
nahme der Gesellenprüfung und Ausschüsse zur Beanstandung von
Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Die Handwerkskammer soll in
allen wichtigen Angelegenheiten gehört werden, welche die Gesamt-
interessen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berühren.
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen,
technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehr-
linge zu treffen, Fachschulen und Meisterkurse zu errichten. Genossen-
schaften zu bilden und Ausstellungen zu veranstalten. Die Innungen
und Jnnungsausschüsse sind verpflichtet, den Anordnungen der Hand-
werkskammer Folge zu leisten; Beschlüsse der Innungen, welche
gegen die Anordnungen der Handwerkskammer verstoßen, sind
ungültig.
Der Gesellenausschnß bei der Handwerkskammer. Auch die
Gesellen sind in der Handwerkskammer vertreten; bei jeder Hand-
werkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. Die Mit-
glieder desselben werden von den Gesellenansschüssen der Innungen
gewählt. Die Zahl derselben und ihre Verteilung auf die einzelnen
Gesellenausschüsse des Bezirks wird durch das Statut der Handwerks-
kammer bestimmt. Der Gesellenausschuß hat mitzuwirken bei dem
Erlasse von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens,
bei der Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über
Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen, Gehilfen und
Lehrlinge betreffen.
Kosten der Handwerkskammer. Die Kosten der Handwerks-
kammer werden von den Gemeinden getragen; diese verteilen sie
meistens auf die Gewerbetreibenden nach Höhe der Gewerbesteuer.
Strafrecht der Handwerkskammer. Die Kammer hat das
Recht, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr erlassenen Vorschriften
mit Geldstrafe bis zu 20 Mark zu belegen.