1913 -
Cassel
: Scheel
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbliche Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung, Gesellschaftskunde
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A bis 550 Mk. Jahresgehalt = 1,60 Mk. monatl. Beitrag
B „ 850 „ = 3,20 „ „
C „ 1150 „ = 4,80 „ „
D „ 1500 „ = 6,80 „ „
E „ 2000 „ = 9,60 „ „
F „ 2500 „ = 13,20 „ „
G „ 3000 „ = 16,50 „ „
H „ 4000 „ = 20,00 „ „
J „ 5000 „ = 26,50 „ „
Die Leistungen der Versicherung sind: 1. Ruhegeld, 2. Hinter-
bliebenenrente, 3. Heilverfahren.
Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher 65 Jahre alt
oder berufsunfähig geworden ist. Auch derjenige Versicherte, der
zwar nicht dauernd, aber während 26 Wochen ununterbrochen berufs-
unfähig gewesen ist, erhält Ruhegeld. Berufsunfähigkeit wird an-
genommen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger
als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person
von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist.
Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes ist die Erfüllung
der Wartezeit und die Aufrechterhaltung der Anwartschaft.
Die Wartezeit beträgt bei männlichen Versicherten 120, bei
weiblichen 60 Beitragsmonate. Sind weniger als 60 Monats-
beiträge auf Grund der Versicherungspsticht geleistet, so beträgt die
Wartezeit für weibliche Versicherte 90, für männliche 150 Beitrags-
monate.
Die Anwartschaft erlischt, wenn innerhalb der Wartezeit
jährlich weniger als 4 Monatsbeiträge entrichtet oder die An-
erkennungsgebühr nicht bezahlt worden ist. Als Beitragsmonate
werden Zeiten des Militärdienstes, der Krankheit und des Besuches
staatlich anerkannter Lehranstalten angerechnet.
Leistungen der Versicherung. Das jährliche Ruhegeld be-
trägt nach 120 Beitragsmonaten der in dieser Zeit entrichteten
und i/s der über diese Zeit hinaus gezahlten Beiträge. Nach
4ojähriger Mitgliedschaft berechnet sich das Ruhegeld in den 9 Klassen
auf etwa 120 Mark, 240 Mark, 360 Mark, 510 Mark, 720 Mark,
990 Mark, 1245 Mark, 1500 Mark und 1995 Mark.
Hinterbliebenenrente wird vom Todestage des Versicherten
ab bezahlt und zwar: Witwenrente und Waisenrente für Kinder
unter 18 Jahren. Die Witwenrente beträgt 2/5 des Ruhegeldes,
auf das der Versicherte zur Zeit seines Todes Anspruch hatte. Die
Waisenrente beträgt für jedes Kind 2/io und bei Ganzwaisen je 1/z
der Witwenrente. Die Renten dürfen zusammen den Betrag des
Ruhegeldes nicht übersteigen. Heiratet die Witwe wieder, so fällt
die Witwenrente fort. Die Witwe erhält als Abfindung den drei-
fachen Jahresbetrag ihrer Rente. Stirbt eine weibliche Versicherte