Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 53

1913 - Cassel : Scheel
53 A bis 550 Mk. Jahresgehalt = 1,60 Mk. monatl. Beitrag B „ 850 „ = 3,20 „ „ C „ 1150 „ = 4,80 „ „ D „ 1500 „ = 6,80 „ „ E „ 2000 „ = 9,60 „ „ F „ 2500 „ = 13,20 „ „ G „ 3000 „ = 16,50 „ „ H „ 4000 „ = 20,00 „ „ J „ 5000 „ = 26,50 „ „ Die Leistungen der Versicherung sind: 1. Ruhegeld, 2. Hinter- bliebenenrente, 3. Heilverfahren. Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher 65 Jahre alt oder berufsunfähig geworden ist. Auch derjenige Versicherte, der zwar nicht dauernd, aber während 26 Wochen ununterbrochen berufs- unfähig gewesen ist, erhält Ruhegeld. Berufsunfähigkeit wird an- genommen, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist. Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes ist die Erfüllung der Wartezeit und die Aufrechterhaltung der Anwartschaft. Die Wartezeit beträgt bei männlichen Versicherten 120, bei weiblichen 60 Beitragsmonate. Sind weniger als 60 Monats- beiträge auf Grund der Versicherungspsticht geleistet, so beträgt die Wartezeit für weibliche Versicherte 90, für männliche 150 Beitrags- monate. Die Anwartschaft erlischt, wenn innerhalb der Wartezeit jährlich weniger als 4 Monatsbeiträge entrichtet oder die An- erkennungsgebühr nicht bezahlt worden ist. Als Beitragsmonate werden Zeiten des Militärdienstes, der Krankheit und des Besuches staatlich anerkannter Lehranstalten angerechnet. Leistungen der Versicherung. Das jährliche Ruhegeld be- trägt nach 120 Beitragsmonaten der in dieser Zeit entrichteten und i/s der über diese Zeit hinaus gezahlten Beiträge. Nach 4ojähriger Mitgliedschaft berechnet sich das Ruhegeld in den 9 Klassen auf etwa 120 Mark, 240 Mark, 360 Mark, 510 Mark, 720 Mark, 990 Mark, 1245 Mark, 1500 Mark und 1995 Mark. Hinterbliebenenrente wird vom Todestage des Versicherten ab bezahlt und zwar: Witwenrente und Waisenrente für Kinder unter 18 Jahren. Die Witwenrente beträgt 2/5 des Ruhegeldes, auf das der Versicherte zur Zeit seines Todes Anspruch hatte. Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 2/io und bei Ganzwaisen je 1/z der Witwenrente. Die Renten dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen. Heiratet die Witwe wieder, so fällt die Witwenrente fort. Die Witwe erhält als Abfindung den drei- fachen Jahresbetrag ihrer Rente. Stirbt eine weibliche Versicherte
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer