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1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 129

1913 - Cassel : Scheel
129 Betrügt der Wert mehr als 20 000 Mark, so erhöht sich diese Steuer entsprechend. Ii. Die indirekten Steuern des Reichs. Das Reich erhebt keine direkten Steuern. Seine Ausgaben deckt es aus den Über- schüssen der Post und der Reichseisenbahn, sowie aus den Zöllen, den Reichsstempelsteuern, der Erbschaftssteuer imb den Verbrauchssteuern. Die Reichssteuern sind: 1. Die Spielkartensteuer und die Wechselstempelsteuer. 2. D i e R e i ch s st e m p e l st e u e r, nach welcher Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, Talons, Kauf- und Verkaufs- geschäfte über Wertpapiere, Lotterielose, Frachturknnden, Frachturkunden im Schiffsverkehr. Personenfahrkarten, Er- laubniskarten für Kraftfahrzeuge, Schecks und Grundstücks- übertragungen steuerpflichtig sind. 3. Verbrauchssteuern. Hierzu zählen: Branntweinsteuer, Brausteuer, Tabaksteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer, Schaum- weinsteuer, Zigarettensteuer, Leuchtmittelsteuer und Zünd- warensteuer. 4. Die Erbschaftssteuer. Vom Reichs- und Staatshaushalt. Bei Beginn eines neuen Jahres überlegt sich ein sorgsamer Hausvater, welche Ausgaben er im laufenden Jahre zu machen hat und welche Einnahmen ihm zur Verfügung stehen, und er versucht, die Ausgaben mit den Einnahmen in Einklang zu bringen. Er muß wissen, wieviel er für einzelne Bedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Wohnung usw. ausgeben darf, um am Schlüsse des Jahres nicht mit Schulden rechnen zu müssen. Diese Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen, die man während eines Jahres zu machen gedenkt, nennt man einen Haushaltplan oder einen Etat oder ein Budget. Noch notwendiger als im Familienleben ist eine derartige Auf- stellung im Gemeinde- und Staatsleben. Der Deutsche Reichstag beschäftigt sich mit der Beratung des Reichsetats. Nach Artikel 69 der Reichsversassung sind für je ein Jahr alle Einnahmen und Aus- gaben des Reiches zu veranschlagen. Als Rechnungsjahr (als Finanz- periode) war ursprünglich das Kalenderjahr gewählt; an dessen Stelle ist seit 1876 die Zeit vom 1. April bis 31. März des nächsten Jahres getreten. Auch in Preußen dauert die Finanz- oder Etat- Periode je ein Jahr. Die Aufstellung des Etats oder Budgets ist Sache der Finanzverwaltung, im Deutschen Reich; des Reichskanzlers oder des Reichsschatzamtes. Jeder Etat besteht aus zwei Haupt- abteilungen, aus Ausgaben und Einnahmen. Der Ausgabenetat zer- fällt in die fortlaufenden und einmaligen Ausgaben. Das Deutsche 9
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