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1. Meister Bindewald als Bürger - S. 19

1912 - Dresden : Köhler
19 will, vielleicht weil der Erblasser zu viel Schulden hinterlassen hat, mutz binnen 6 Wochen dem Nachlatzgerichte eine öffent- lich beglaubigte Erklärung darüber abgeben. Er begibt sich damit aller Erbrechte. Nennt der Erbe die Schulden des Erblassers nicht genau, so beantragt er das Aufgebots verfahren bei dem Nachlatzgerichte. Oem zufolge müssen sich alle N a ch l a tz- gläubiger bis zu einem bestimmten Termine melden. Ist die Vermögenslage des Erblassers noch nicht genau festzustellen oder will der Erbe ganz sicher gehen, so beantragt er die Nachlatz- verwaltung. Vas Nachlatzgericht ernennt einen Nachlatz- Verwalter, der eine Aufstellung (Inventarium) über den Nachlatz errichtet und die Gläubiger befriedigt, soweit der Nach- latz dazu ausreicht. Ist der Nachlatz überschuldet, so beantragen die Erben oder die Gläubiger oder der Nachlatzverwalter den N a ch - latzkonkurs, der bewirkt, datz sich unbefriedigte Gläubiger nicht an den Erben halten können." „wer nun aber seinen Nachlatz anders vererbt wissen will, als es gesetzlich ist?" fragte Bindewald. „Oer mutz ein Testament errichten. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Oie Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ist dazu nicht erforderlich. Vas öffentliche Testament wird vor dem Amtsrichter oder einem Notar errichtet, indem der T e st a t o r seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine schriftliche Erklärung mit dem Bemerken einreicht, datz sie seinen letzten willen enthalte. Oer Notar hat hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Oer Richter mutz einen Gerichtsschreiber oder zwei volljährige Personen, die weder mit ihm noch mit dem Erblasser näher verwandt sind, als Zeugen zuziehen. Oer Notar darf an Stelle der zwei Zeugen einen andern Notar mitwirken lassen. Ein solches Testament ist eine Art des „ordentlichen Testaments". Es wird beim Amts- gerichte versiegelt aufbewahrt, worüber ein hinterlegungsschein ausgehändigt wird." „Nicht wahr, man kann doch selbst sein Testament aus- stellen?" „Za, das private oder eigenhändige Testament, die andere Art des ordentlichen Testaments, wird -eigenhändig niedergeschrieben und mit Grt und Oatum der Errichtung und 2*
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