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1912 -
Dresden
: Köhler
- Autor: Heine, Heinrich, Großmann, Hermann
- Hrsg.: Freter, Julius, ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Gewerbliche Fortbildungsschule, Gewerbliche Fachschule
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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will, vielleicht weil der Erblasser zu viel Schulden hinterlassen
hat, mutz binnen 6 Wochen dem Nachlatzgerichte eine öffent-
lich beglaubigte Erklärung darüber abgeben. Er begibt sich damit
aller Erbrechte. Nennt der Erbe die Schulden des Erblassers
nicht genau, so beantragt er das Aufgebots verfahren bei
dem Nachlatzgerichte. Oem zufolge müssen sich alle N a ch l a tz-
gläubiger bis zu einem bestimmten Termine melden. Ist die
Vermögenslage des Erblassers noch nicht genau festzustellen oder
will der Erbe ganz sicher gehen, so beantragt er die Nachlatz-
verwaltung. Vas Nachlatzgericht ernennt einen Nachlatz-
Verwalter, der eine Aufstellung (Inventarium) über den
Nachlatz errichtet und die Gläubiger befriedigt, soweit der Nach-
latz dazu ausreicht. Ist der Nachlatz überschuldet, so beantragen
die Erben oder die Gläubiger oder der Nachlatzverwalter den N a ch -
latzkonkurs, der bewirkt, datz sich unbefriedigte Gläubiger
nicht an den Erben halten können."
„wer nun aber seinen Nachlatz anders vererbt wissen will,
als es gesetzlich ist?" fragte Bindewald. „Oer mutz ein Testament
errichten. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten,
wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Oie Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters ist dazu nicht erforderlich. Vas
öffentliche Testament wird vor dem Amtsrichter oder
einem Notar errichtet, indem der T e st a t o r seinen letzten
Willen mündlich erklärt oder eine schriftliche Erklärung mit dem
Bemerken einreicht, datz sie seinen letzten willen enthalte. Oer
Notar hat hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Oer Richter
mutz einen Gerichtsschreiber oder zwei volljährige Personen, die
weder mit ihm noch mit dem Erblasser näher verwandt sind, als
Zeugen zuziehen. Oer Notar darf an Stelle der zwei Zeugen
einen andern Notar mitwirken lassen. Ein solches Testament ist
eine Art des „ordentlichen Testaments". Es wird beim Amts-
gerichte versiegelt aufbewahrt, worüber ein hinterlegungsschein
ausgehändigt wird."
„Nicht wahr, man kann doch selbst sein Testament aus-
stellen?"
„Za, das private oder eigenhändige Testament,
die andere Art des ordentlichen Testaments, wird -eigenhändig
niedergeschrieben und mit Grt und Oatum der Errichtung und
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