1912 -
Dresden
: Köhler
- Autor: Heine, Heinrich, Großmann, Hermann
- Hrsg.: Freter, Julius, ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Gewerbliche Fortbildungsschule, Gewerbliche Fachschule
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Der Dberpräsident jeder Provinz führt den Vorsitz über das Medizinalkollegium,
das eine rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörde ist, speziell
in bezug auf gerichtliche Medizin und hggiene. Zur besonderen Bearbeitung
aller medizinal- und sanitätspolizeilichen Geschäfte ist jeder Bezirksregierung
ein Regierungs- und ein Medizinalrat überwiesen. Dem Regierungspräsi-
denten sind als weitere ausübende Organe die Rreisärzte (auch Rreistier-
ärzte) unterstellt, die als technische Beamte von Rreis- und Ortsbehörden
Apotheken beaufsichtigen, amtliche Bescheinigungen ausstellen, bei Gerichten
als Sachverständige fungieren, die Rurpfuscherei bekämpfen, Hilfspersonen
des Heilgewerbes (heildiener und Heilgehilfen) prüfen und überwachen und
die direkte Aufsicht über die Hebammen ihres Bezirks führen. Das Ziel ihrer
Tätigkeit besteht demnach in der Zörderung der öffentlichen Gesundheits-
pflege,- doch fördern sie auch die ärztliche Runst und die wirtschaftlichen Inter-
essen der Arzte. Der öffentlichen Gesundheitspflege dienen auch die Ärzte-
kammern. Sie bilden in jeder Provinz die ärztliche Standesvertretung
und sind am Amtssitze des Oberpräsidenten errichtet. Ihnen steht das
Recht zu, im Interesse der öffentlichen Gesundheit Anträge und Vorstel-
lungen an die Staatsbehörde zu richten,- über einschlägige Zragen der öffent-
lichen Gesundheitspflege sollen sie von der Staatsbehörde gutachtlich gehört
werden. Ärztliche Lhrenräte wachen darüber, datz die Ärzte ihren Beruf
gewissenhaft ausüben (Standespflichten, Gebührentaxe).
Zum Betriebe von Apotheken ist eine besondere Ronzession (staatliche
Genehmigung) erforderlich, (privil. Apotheken und Personalkonzession,
Arzneitaxe). Die Apotheker müssen ihre Befähigung, wie die Ärzte, durch
eine Staatsprüfung nachweisen,- die Anlage neuer Apotheken unterliegt der
Genehmigung des Gberpräsidenten. Apotheken und Drogenhandlungen
sind der Aufsicht der Rreisärzte und der Apothekerrevisoren unterstellt. Leit
1901 besteht eine Standesvertretung für die Apotheker in den Apotheker-
kammern. In allen Provinzen unterhält Preußen Pflegeanstalten für Geistes-
kranke und Landesheilanstalten verschiedener Art (Rrankenanstalten, Ent-
bindungsanstalten, Irrenanstalten und Idiotenanstalten u. dgl. andere).
Aber nicht nur für die Peilung seiner Rranken, sondern auch für die
Erhaltung der Gesundheit seines Volkes ist der Staat besorgt (Gesundheits-
pflege und Gesundheitspolizei, die Strafen verhängt).
So gewährt der Staat Schutz gegen schädliche Nahrungsmittel und
Gebrauchsgegenstände u. dgl. (Nahrungsmittelgesetz v. 1879). Die hierzu
erforderlichen Untersuchungen werden in der Regel von der Zentralstelle
für die öffentliche Gesundheitspflege jeder Provinz, dem hygienischen Institut,
ausgeführt. Gegen die der Gesundheit drohenden Gefahren trifft der Staat
durch die Gesundheits- (Sanitätspolizei) vorbeugende Maßregeln,- auch er-
läßt er Bestimmungen bei eingetretenen ansteckenden Rrankheiten. Der
behördlichen Genehmigung unterliegen Zubereitung und verkauf von Giften.
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit verfügen ortspolizeiliche Vorschriften
die Reinhaltung der Straßen und Plätze und die Entfernung übelriechender
Stoffe. Über wichtige Nahrungs- und Genußmittel sind noch besondere vor-