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1. Meister Bindewald als Bürger - S. 43

1912 - Dresden : Köhler
43 ver Stempelsteuer unterliegen Schuldverschreibungen, Rauf-, Tausch- und Vollmachten, Pässe, patente u. a. m. ver Ztempeltarif ist für die einzelnen Gegenstände nicht durchweg gleich bemessen, sondern verschieden geregelt,- so beträgt beispielsweise für Rauf- und Tauschverträge, wenn sie im Inlande befindliche unbewegliche Zachen betreffen, l %, für Schulden- verschreibungen über Ui. 150.— V8%, bei Reisepässen ist der Steuersatz in der Regel auf Ri. 3,— bemessen,' Pacht- und Rlietsstempel richten sich nach der höhe der jährlichen miete (Gesetz vom 7. Juli 1895). Die Erbschaftssteuer, durch welche Erbschaften mit einer Steuer von 1—8 % vom Nachlasse besteuert werden, beträgt nach den bisherigen preuhischen Gesetzen im Etat für 1911 Ri. 593 000.—. Stempelsteuern auf Spielkarten und lvechsel sind auf das Reich übergegangen,' Riahlsteuer und Schlachtsteuer sind als Staatssteuer abgeschafft worden. Die Behörden, die mit der Verwaltung der direkten Staats- steuern betraut sind, sind die Regierungen,' die Erhebung und Einziehung erfolgt aber überall durch die selbständigen Gutsbezirke und die Gemeinden. Oie indirekten Abgaben und Zolle werden in jeder Provinz von der Provinzial-Steuerdirektion verwaltet. Ihnen sind an den Grenzen und im Innern des Landes Zoll- und Steuer- ämter unterstellt, deren Aufgabe in der Erhebung und Rontrolle der indirekten Steuern besteht. B. Preumche Gemeindestnanzen. Als Stammvermögen bezeichnen die Städte das bei Einführung der Städteordnung vorhanden gewesene vermögen, hierzu kommt das aus Anleihen erworbene vermögen. Ihr gesamtes Vermögen verwalten die Gemeinden selbst, aber unter Aufsicht des Staates. Sie dürfen es nur vermindern, wenn es die Behörde genehmigt. §ür die Gemeindebesteuerung ist das Rommunalabgaben- fteuergesetz vom 14. Iuli 1893, das am 1. April 1895 in Rraft ge- treten ist, giltig. Danach sind die Städte befugt, zur Deckung der notwendigen Ausgaben — analog dem Staate — indirekte und direkte Steuern zu erheben; letztere sollen jedoch erst dann erhoben werden, wenn die zur Erhebung kommenden indirekten Ab- gaben zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht ausreichen. Den Aufwand bestreiten die Gemeinden weiter aus den Er- trägnissen ihres beweglichen und unbeweg- lichen Vermögens. Neuerdings verschaffen sie sich immer
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