1912 -
Dresden
: Köhler
- Autor: Heine, Heinrich, Großmann, Hermann
- Hrsg.: Freter, Julius, ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Gewerbliche Fortbildungsschule, Gewerbliche Fachschule
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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ver Stempelsteuer unterliegen Schuldverschreibungen, Rauf-,
Tausch- und Vollmachten, Pässe, patente u. a. m. ver Ztempeltarif ist für die
einzelnen Gegenstände nicht durchweg gleich bemessen, sondern verschieden
geregelt,- so beträgt beispielsweise für Rauf- und Tauschverträge, wenn sie
im Inlande befindliche unbewegliche Zachen betreffen, l %, für Schulden-
verschreibungen über Ui. 150.— V8%, bei Reisepässen ist der Steuersatz in
der Regel auf Ri. 3,— bemessen,' Pacht- und Rlietsstempel richten sich
nach der höhe der jährlichen miete (Gesetz vom 7. Juli 1895).
Die Erbschaftssteuer, durch welche Erbschaften mit einer Steuer
von 1—8 % vom Nachlasse besteuert werden, beträgt nach den bisherigen
preuhischen Gesetzen im Etat für 1911 Ri. 593 000.—. Stempelsteuern auf
Spielkarten und lvechsel sind auf das Reich übergegangen,' Riahlsteuer und
Schlachtsteuer sind als Staatssteuer abgeschafft worden.
Die Behörden, die mit der Verwaltung der direkten Staats-
steuern betraut sind, sind die Regierungen,' die Erhebung und
Einziehung erfolgt aber überall durch die selbständigen Gutsbezirke
und die Gemeinden. Oie indirekten Abgaben und Zolle werden in
jeder Provinz von der Provinzial-Steuerdirektion verwaltet. Ihnen
sind an den Grenzen und im Innern des Landes Zoll- und Steuer-
ämter unterstellt, deren Aufgabe in der Erhebung und Rontrolle
der indirekten Steuern besteht.
B. Preumche Gemeindestnanzen.
Als Stammvermögen bezeichnen die Städte das bei
Einführung der Städteordnung vorhanden gewesene vermögen,
hierzu kommt das aus Anleihen erworbene vermögen. Ihr
gesamtes Vermögen verwalten die Gemeinden selbst, aber
unter Aufsicht des Staates. Sie dürfen es nur vermindern,
wenn es die Behörde genehmigt.
§ür die Gemeindebesteuerung ist das Rommunalabgaben-
fteuergesetz vom 14. Iuli 1893, das am 1. April 1895 in Rraft ge-
treten ist, giltig. Danach sind die Städte befugt, zur Deckung der
notwendigen Ausgaben — analog dem Staate — indirekte und
direkte Steuern zu erheben; letztere sollen jedoch erst dann erhoben
werden, wenn die zur Erhebung kommenden indirekten Ab-
gaben zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht ausreichen.
Den Aufwand bestreiten die Gemeinden weiter aus den Er-
trägnissen ihres beweglichen und unbeweg-
lichen Vermögens. Neuerdings verschaffen sie sich immer