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1. Meister Bindewald als Bürger - S. 56

1912 - Dresden : Köhler
56 Dir Gemeinde und ihre Verwaltung. Im Mittelalter waren die Gemeinden selbständiger als im 18. Jahrhundert (absoluter Staat). Erst Zreiherr von Stein hat mit der Einführung der Städteordnung 1808 die Gemeindefreiheit in Preußen wieder eingeführt. Darnach wurde die S e l b st v e r w a l t u n g der Gemeinden, Kreise und Regierungsbezirke auch in anderen deutschen Ländern durchgeführt. Oie Gemeinden sind die kleinsten selbständigen Glieder ihres Staates. Sie werden unterschieden in Stadtgemeinden und Land- gemeinden. Die Landgemeinden gliedern sich wieder in Dorf- gemeinden oder Gutsbezirke. §ür die Dorfgemeinden gelten die in den verschiedenen Provinzen wesentlich voneinander abweichen- den Landgemeindeordnungen. §ür die sieben östlichen Provinzen besteht die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891. Oie Ver- waltung der Städte regelt sich nach den Städteordnungen, die wie die Landgemeindeordnungen ebenfalls untereinander große Abweichungen zeigen. Gültig für die östlichen Provinzen ist die Städteordnung vom 30. Mai 1853. An der Spitze der Landgemeinde (des Dorfes) steht der Ge- meindevorsteher oder Schulze. Er wird in der Verwaltung von zwei oder mehreren Schöffen unterstützt. Gemeindevorsteher und Schöffen werden von der Gemeindeversammlung oder, wenn mehr als 40 selbständige Bewohner des Gemeindebezirkes vor- handen sind, von der Gemeindevertretung gewählt. Ihre Mahl erfolgt auf 6 Jahre und bedarf der Bestätigung durch den Landrat. Oer Gemeindevorsteher hat die Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten wahrzunehmen. Er muß die- Verfügungen und Gesetze der vorgesetzten Behörde ausführen, die Gemeindeversamm- lung und Gemeindevertretung einberufen und leiten, ihr vorlagen über die Angelegenheiten der Gemeinde machen und ihre Beschlüsse ausführen. Der Gemeindevorsteher übt zugleich die Drtspolizei aus. In allen Gemeindeangelegenheiten ist die Gemeindever- sammlung bezw. die Gemeindevertretung beratendes und be- schließendes Drgan. Auch erfolgt durch sie die Beaufsichtigung des Gemeindevorstehers. §ür den Gutsbezirk besitzt der Guts- vorsteher die gleichen Rechte und Pflichten wie der Gemeinde- vorsteher.
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