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1912 -
Dresden
: Köhler
- Autor: Heine, Heinrich, Großmann, Hermann
- Hrsg.: Freter, Julius, ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Gewerbliche Fortbildungsschule, Gewerbliche Fachschule
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Dir Gemeinde und ihre Verwaltung.
Im Mittelalter waren die Gemeinden selbständiger als im
18. Jahrhundert (absoluter Staat). Erst Zreiherr von
Stein hat mit der Einführung der Städteordnung 1808 die
Gemeindefreiheit in Preußen wieder eingeführt. Darnach
wurde die S e l b st v e r w a l t u n g der Gemeinden, Kreise und
Regierungsbezirke auch in anderen deutschen Ländern durchgeführt.
Oie Gemeinden sind die kleinsten selbständigen Glieder ihres
Staates. Sie werden unterschieden in Stadtgemeinden und Land-
gemeinden. Die Landgemeinden gliedern sich wieder in Dorf-
gemeinden oder Gutsbezirke. §ür die Dorfgemeinden gelten die
in den verschiedenen Provinzen wesentlich voneinander abweichen-
den Landgemeindeordnungen. §ür die sieben östlichen Provinzen
besteht die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891. Oie Ver-
waltung der Städte regelt sich nach den Städteordnungen, die
wie die Landgemeindeordnungen ebenfalls untereinander große
Abweichungen zeigen. Gültig für die östlichen Provinzen ist die
Städteordnung vom 30. Mai 1853.
An der Spitze der Landgemeinde (des Dorfes) steht der Ge-
meindevorsteher oder Schulze. Er wird in der Verwaltung von
zwei oder mehreren Schöffen unterstützt. Gemeindevorsteher
und Schöffen werden von der Gemeindeversammlung oder, wenn
mehr als 40 selbständige Bewohner des Gemeindebezirkes vor-
handen sind, von der Gemeindevertretung gewählt. Ihre Mahl
erfolgt auf 6 Jahre und bedarf der Bestätigung durch den Landrat.
Oer Gemeindevorsteher hat die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten wahrzunehmen. Er muß die- Verfügungen und
Gesetze der vorgesetzten Behörde ausführen, die Gemeindeversamm-
lung und Gemeindevertretung einberufen und leiten, ihr vorlagen
über die Angelegenheiten der Gemeinde machen und ihre Beschlüsse
ausführen. Der Gemeindevorsteher übt zugleich die Drtspolizei
aus. In allen Gemeindeangelegenheiten ist die Gemeindever-
sammlung bezw. die Gemeindevertretung beratendes und be-
schließendes Drgan. Auch erfolgt durch sie die Beaufsichtigung
des Gemeindevorstehers. §ür den Gutsbezirk besitzt der Guts-
vorsteher die gleichen Rechte und Pflichten wie der Gemeinde-
vorsteher.