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1. Meister Bindewald als Bürger - S. 76

1912 - Dresden : Köhler
76 siegende Partei ihren Anwalt und manchmal auch einen Teil der Gerichts- kosten selbst zahlen (Vorsicht!). Gegen Endurteile des Amtsgerichts kann Berufung beim Landgerichte eingelegt werden, vie Klageschrift mutz durch einen beim Landgerichte zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden. 3. Die Zwangsvollstreckung. Vie Zwangsvollstreckung findet u. a. statt: 1. aus vergleichen, die in einem Prozeß oder im Sühneverfahren vor dem Richter abgeschlossen worden sind,- 2. aus Rostenfestsetzungsbeschlüssen,- 3. aus vollstreckungsbefehlen,- 4. aus rechtskräftigen, d. h. unanfechtbaren, und solchen noch anfechtbaren, also noch nicht rechtskräftigen Urteilen, die für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. vorläufig vollstreckbare Urteile kommen vor bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, Reisenden und Wirt, Wechsel- prozessen u. a. Streitigkeiten, die auf schnelle Erledigung drängen. Alle Urteile über vermögensrechtliche Ansprüche, deren wert Itc. 300.— nicht übersteigt, sind auf Antrag einer Partei für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Oie Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher im Aufträge der Partei. Vieser Gerichtsbeamte darf die Wohnung und Behältnisse des Schuldners durchsuchen, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen und bei widerstand polizeiliche Hilfe be- anspruchen. Oie Pfändung geschieht in der weise, datz der Ge- richtsvollzieher an die beweglichen Sachen Siegel legt. Gegen- stände, die der Schuldner zu seinem oder seiner Zamilie Unter- halt oder für seinen Beruf unbedingt braucht, müssen pfandfrei bleiben, sog. Rompetenzstücke. Oie gepfändeten Sachen werden öffentlich versteigert. Geldforderungen, die dem Schuldner zukommen, können ebenfalls durch das Amtsgericht gepfändet werden. Gehalt, Lohn, Pension und andere Bezüge unterliegen in der Regel nur dann der Pfändung, wenn sie Itc. 1500.— jährlich übersteigen. Ts ist aber z. L. von den Pensionen der Witwen und Waisen, dem Viensteinkommen der Offiziere, Beamten, Geistlichen, der Lehrer an öffentlichen Anstalten sowie von der Pension dieser Personen in der Regel auch der den Betrag von Itc. 1500.— jährlich übersteigende Teil nur zu einem Drittel pfändbar. Doch sind auch diese Bezüge ohne Rücksicht auf den Betrag pfändbar, wenn die Pfändung wegen geschuldeter Unterhaltsbeiträge erfolgt, z. B. ein wann nicht für feine Zamilie sorgt.
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