1912 -
Dresden
: Köhler
- Autor: Heine, Heinrich, Großmann, Hermann
- Hrsg.: Freter, Julius, ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Gewerbliche Fortbildungsschule, Gewerbliche Fachschule
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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siegende Partei ihren Anwalt und manchmal auch einen Teil der Gerichts-
kosten selbst zahlen (Vorsicht!).
Gegen Endurteile des Amtsgerichts kann Berufung beim
Landgerichte eingelegt werden, vie Klageschrift mutz durch einen
beim Landgerichte zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.
3. Die Zwangsvollstreckung.
Vie Zwangsvollstreckung findet u. a. statt:
1. aus vergleichen, die in einem Prozeß oder im Sühneverfahren
vor dem Richter abgeschlossen worden sind,-
2. aus Rostenfestsetzungsbeschlüssen,-
3. aus vollstreckungsbefehlen,-
4. aus rechtskräftigen, d. h. unanfechtbaren, und solchen noch
anfechtbaren, also noch nicht rechtskräftigen Urteilen, die für vorläufig
vollstreckbar erklärt sind.
vorläufig vollstreckbare Urteile kommen vor bei Streitigkeiten
zwischen Mieter und Vermieter, Reisenden und Wirt, Wechsel-
prozessen u. a. Streitigkeiten, die auf schnelle Erledigung drängen.
Alle Urteile über vermögensrechtliche Ansprüche, deren wert
Itc. 300.— nicht übersteigt, sind auf Antrag einer Partei für
vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Oie Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher
im Aufträge der Partei. Vieser Gerichtsbeamte darf die Wohnung
und Behältnisse des Schuldners durchsuchen, verschlossene Türen
und Behältnisse öffnen und bei widerstand polizeiliche Hilfe be-
anspruchen. Oie Pfändung geschieht in der weise, datz der Ge-
richtsvollzieher an die beweglichen Sachen Siegel legt. Gegen-
stände, die der Schuldner zu seinem oder seiner Zamilie Unter-
halt oder für seinen Beruf unbedingt braucht, müssen pfandfrei
bleiben, sog. Rompetenzstücke. Oie gepfändeten Sachen werden
öffentlich versteigert.
Geldforderungen, die dem Schuldner zukommen, können
ebenfalls durch das Amtsgericht gepfändet werden. Gehalt, Lohn, Pension und
andere Bezüge unterliegen in der Regel nur dann der Pfändung, wenn
sie Itc. 1500.— jährlich übersteigen. Ts ist aber z. L. von den Pensionen
der Witwen und Waisen, dem Viensteinkommen der Offiziere, Beamten,
Geistlichen, der Lehrer an öffentlichen Anstalten sowie von der Pension
dieser Personen in der Regel auch der den Betrag von Itc. 1500.— jährlich
übersteigende Teil nur zu einem Drittel pfändbar. Doch sind auch diese
Bezüge ohne Rücksicht auf den Betrag pfändbar, wenn die Pfändung wegen
geschuldeter Unterhaltsbeiträge erfolgt, z. B. ein wann nicht für feine
Zamilie sorgt.