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1912 -
Dresden
: Köhler
- Autor: Heine, Heinrich, Großmann, Hermann
- Hrsg.: Freter, Julius, ,
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Gewerbliche Fortbildungsschule, Gewerbliche Fachschule
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Art. 56. wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert
ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher
der Krone am nächsten steht, die Regentschaft.
Die Regierungsrechte des Königs sind folgende:
1. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt
und entläßt die Minister/
2. er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren
Ausführung nötigen Verordnungen/
3. er führt den Oberbefehl über das Heer und besetzt alle Stellen im
Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes/
4. er hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch
Verträge mit fremden Regierungen zu errichten/
5. er beruft die Kammern und schließt deren Sitzungen/
6. er allein verleiht den Adel, die Titel, Drden und Ehrenzeichen/
7. er übt das Recht der Begnadigung und der Strafmilderung.
Art. 59. Dem Konfideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz
vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten ange-
wiesene Rente. (Zu den Kosten des Haushalts und Hofstaates des Königs
wird aus Staatsmitteln an den Konfideikommiß alljährlich eine Rente jkron-
dotationj zugesteuert.) Die Krondotation oder Zivilliste beträgt rund 15 will.
Iv. Vvn den Ministern.
Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr verlangen
gehört werden. Die Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Art. 61. Durch Beschluß einer Kammer können die Minister wegen
Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates
angeklagt werden. Über solche Anklagen entscheidet der oberste Gerichts-
hof der Monarchie.
V. Von den Kammern.
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den
König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem
Gesetze erforderlich.
Art. 64- Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze
vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König
verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder
vorgebracht werden.
Art. 65—68. Die erste Kammer wird durch Königliche Anordnung
getroffen. Sie setzt sich zusammen:
3.) aus den großjährigen Königlichen Prinzen/
t>) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen
Häuser in Preußen/