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1. Meister Bindewald als Bürger - S. 91

1912 - Dresden : Köhler
91 Art. 56. wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Die Regierungsrechte des Königs sind folgende: 1. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister/ 2. er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen/ 3. er führt den Oberbefehl über das Heer und besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes/ 4. er hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch Verträge mit fremden Regierungen zu errichten/ 5. er beruft die Kammern und schließt deren Sitzungen/ 6. er allein verleiht den Adel, die Titel, Drden und Ehrenzeichen/ 7. er übt das Recht der Begnadigung und der Strafmilderung. Art. 59. Dem Konfideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domänen und Forsten ange- wiesene Rente. (Zu den Kosten des Haushalts und Hofstaates des Königs wird aus Staatsmitteln an den Konfideikommiß alljährlich eine Rente jkron- dotationj zugesteuert.) Die Krondotation oder Zivilliste beträgt rund 15 will. Iv. Vvn den Ministern. Art. 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr verlangen gehört werden. Die Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. Art. 61. Durch Beschluß einer Kammer können die Minister wegen Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates angeklagt werden. Über solche Anklagen entscheidet der oberste Gerichts- hof der Monarchie. V. Von den Kammern. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Art. 64- Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. Art. 65—68. Die erste Kammer wird durch Königliche Anordnung getroffen. Sie setzt sich zusammen: 3.) aus den großjährigen Königlichen Prinzen/ t>) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in Preußen/
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