Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Meister Bindewald als Bürger - S. 155

1912 - Dresden : Köhler
155 „3a, so lange das Heer so schlagfertig bleibt, so unübertroffen in Be- waffnung, Ausbildung und Kühlung, wie wir es heute sehen, so lange wird Europa der Kriede erhalten bleiben." „Deutschland hat gut Politik machen, wenn es solche Trümpfe in den Karten hat." Stolz war Wilhelm, daß auch er zu diesem Heer gehörte! Oer Abschied von den Gffizieren, von dem einst so gefürchteten Feldwebel, der auch alle Kehler gesehen hatte und der nun doch nebst gar manchem Unteroffizier ein guter Freund geworden war, ging allen nahe. „Auf Wiedersehen," riefen sich die Kameraden zu, dann knöpften sie die Troddeln an die Lpazierstöcke und sangen das alte Lied: „Es lebe der Ueservemann!"------------- Ein großartiger Arbeitsnachweis sorgte dafür, daß fast alle untergebracht wurden. während seiner Mlitärzeit war Wilhelm volljährig geworden. Oer Großvater hatte zu diesem bedeutungsvollen Tage einen recht belehrenden Geburtstagsbrief geschrieben: Mein lieber Enkelsohn! heute vollendest Du Dein 21. Lebensjahr. Morgen feierst Du Deinen Geburtstag und trittst als „Dolljähriger" oder „Mündiger" Dein 22. Lebens- fahr an. Das ist ein bedeutungsvoller Tag für Dich. Du wirst nun voll geschäftsfähig. Solange Du das 7. Lebens- jahr noch nicht vollendet hattest, warst Du zwar rechtsfähig, aber völlig g e- schäftsunfähig. Nur Dein Dater, Dein gesetzlicher Vertreter (bei andern Mutter oder Vormund), konnte für Dich handeln. Nachher wurdest Du beschränkt geschäftsfähig. Zu seinen Willenserklärungen bedarf ein solcher Minderjähriger der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, sofern er nicht lediglich einen rechtlichen Vor- teil erlangt, will er mit Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters in Dienst oder Arbeit treten, so kann er selbständig den Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen und aufheben, will er ein Erwerbsgeschäft selbständig betreiben, so muß sein gesetzlicher Vertreter einwilligen. Indes kann er dann alle Rechtsgeschäfte, die mit seinem Geschäftsbetrieb zusammenhängen, selbständig abschließen. Ausnahmsweise können Minderjährige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, durch das Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt werden. wer volljährig ist, kann aber auch wieder entmündigt, also unter Vormundschaft gestellt werden, wenn er 1. infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag,- 2. durch Verschwendung sich und seine Kamilie der Gefahr des Notstandes aussetzt,-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer