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1. Jg. 1 - S. 33

1909 - Diessen vor München : Huber
— 33 — ist für die meisten Kranken, besonders für die Fieber- kranken Bedürfnis; es soll daher stets in Bereitschaft stehen. Die Wärterin soll bis zur Ankunft des Arztes Vorbereitungen dafür sorgen, daß das Krankenzimmer in Ordnung sei, Ankunft daß Wasserschüssel, Seife und reinliches Handtuch für 3 den Arzt zurecht gerichtet seien. Die Behandlung des Kranken sei liebreich. Man bewahre sich und dem Kranken womöglich eine heitere Stimmung und suche den Kranken in der Hoffnung auf Genesung zu starken. Bei großer Gefahr für das Leben teile man dein Kranken die Sachlage schonend mit, damit er auch seinen religiö- sen Pflichten noch rechtzeitig nachkommen kann. Eine vorzügliche Arznei für jeden Kranken ist Ruhe. Auf- regende und ermüdende Besuche halte man daher von Krankenbesuche, demselben ferne. Ist der Kranke in Genesung be- griffen, so lasse man ja nicht die Vorsicht außer Acht; denn Rückfälle sind in der Regel schlimmer als die Rückfälle, anfänglichen Krankheiten. (Rach Ils.) 7. Das Gesinde. Das Gesinde muß sich in allen lauswirtschaftlichen Verrichtungen den Anordnungen der Herrschaft unter- ziehen. Selbst Dienstboten, die nur für gewisse Ar- beiten und Dienste angenommen sind, müssen auf Ver- langen der Herrschaft auch solche Arbeiten verrichten, für welche sie zwar nicht eigens gedungen, welche aber infolge Krankheiten anderer Dienstboten ebenfalls er- ledigt werden müssen. In jedem ordentlichen Hause gibt es eine Hausordnung. Dieselbe muß durch die Dienstboten strenge eingehalten werden. Die Dienst- boten sind nicht zur Klage berechtigt, wenn die Herrschaft irgendwie Veranlassungen zu Mahnungen und Tadel hat. Roch weniger darf sich das Gesinde, Miß- handlungen durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, den- selben gar tatsächlich widersetzen. Hat der Dienstbote irgendwelchen Schaden durch Vorsatz oder grobes Ver- gehen veranlaßt, so ist er verpflichtet, denselben zu er- setzen. Ohne Kündigung kann das Gesinde den Dienst nicht verlassen. Ausnahmen hievon können nur dann gemacht werden, wenn es hart behandelt oder ihm Un- sittliches zugemutet wird, oder wenn es durch schwere Krankheit gezwungen ist, den Dienst abzubrechen. Dienstboten dürfen ferners vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nach vorhergegangener Kündigung erst den Dienst verlassen, wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn nicht ausbezahlt, wenn die Herrschaft ihnen öffentlich die Ehre nimmt, wenn Personen vom Gesinde heiraten,
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