Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Teil 1 - S. 183

1915 - Berlin : Heymann
Vii. Krieg, Geld und Kredit \B3 tritt die Verminderung der Umlaufsmittel automatisch ein, denn die Rück- zahlung der Kredite erfolgt ebenfalls in Banknoten an die Notenbank. Das An- und Abschwellen der Umlaufsmittelsummen wird also solchermaßen ganz zwanglos durch die Notenbank reguliert. 19. In Deutschland bestehen noch von altersher vier Notenbanken, und zwar die Bayerische Notenbank zu München, die sächsische Bank zu Dresden, die Württembergische Notenbank zu Stuttgart und die Badische Bank zu Mannheim. Aber deren Bedeutung ist gering gegenüber der überragenden Stellung, die unser Zentralnoteninstitut, die Deutsche Reichsbank in unserem gesamten Geld-, Kredit- und Währungswesen einnimmt. Die Reichsbank ist ein privatkapitalistisches Institut, das vom Reichs- kanzler geleitet und von Beamten verwaltet wird. Das ist so zu verstehen, daß das Kapital der Reichsbank, das zurzeit Im Millionen Mark beträgt, durch Privatmittel aufgebracht ist. Das Kapital ist in Anteile von Z000 und tooo M. geteilt, die sich im Besitz von Privatkapitalisten befinden. Diese Privatkapitalisten erhalten einen Teil der Gewinne als Verzinsung für ihre Anteile und haben ein Kontrollrecht insoweit, wie es sich um die Finanz- gebarung des Instituts und um die Sicherheit ihrer Anteile handelt. Da- gegen haben sie keinen Einspruch in die öffentlich-wirtschaftliche Gebarung der Bank, bezüglich derer ihnen nur durch einen Ausschuß eine beratende Stimme zusteht. Die Noten der Reichsbank, die in Abschnitten über je tooo, (oo, 50 und 20 M. ausgegeben werden, müssen von jederniann in Zahlung ge- nommen werden (sind also gesetzliches Zahlungsmittel). Dagegen ist die Reichsbank verpflichtet, jedem Vorzeiger die Noten in deutsche Reichs- währung, d. h. also — da Scheidemünzen nur zu einen: winzigen Betrage genommen zu werden brauchen — in Gold umzuwechseln. Da das Reich einerseits die Bevölkerung zwingt, die Noten der Reichs- bank wie Geld anzunehmen, da es aber auf der anderen Seite für die Reichs- bank keinerlei Garantie leistet und da mithin nicht das Reich, sondern ledig- lich das Vermögen der Bank den Inhabern der Noten haftet, so ist das Reich gezwungen, indirekte Garantien für die Geschäftsführung der Reichsbank zu gewähren und dadurch das Vertrauen herzustellen, das notwendig ist, wenn die Verwendung von Reichsbanknoten als Geld nicht nur auf dem staat- lichen Zwang, sondern auf der selbstverständlichen Dichtung vor der inneren (Qualität der Banknote beruhen soll. Deshalb hat das Reich sowohl durch das Bankgesetz vom t-. März 1875 (das verschiedentlich abgeändert worden ist) als auch durch das Bankstatut die Geschäftstätigkeit der Bank im allgemeinen auf ganz wenige sichere Geschäftszweige beschränkt. Die Bank muß sich namentlich von allen spekulativen Geschäften vollkommen fern- halten. Außerdem darf insbesondere die Bank nur für ganz bestimmte Geschäfte Noten ausgeben. Die Notenausgabe ist ihr lediglich zum Ankauf von wechseln, die besonderen Formvorschriften genügen, gestattet. Eine Grundbestimmung des Bankgesetzes verlangt ferner, daß mindestens ein Drittel desjenigen Betrags, den die Bank jeweils an Noten umlaufen hat, als Barbestand in ihren Kassen liegen muß. Als Barbestand
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer