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1. Teil 1 - S. 185

1915 - Berlin : Heymann
Vii. Krieg, Geld und Kredit (85 Zwar kann in Zeiten der Uoi, wenn bereits viele Kredite gewährt sind, die verlängert werden sollen, es sehr wohl vorkommen, daß auch die höchsten Zinssätze die Kreditnehmer nicht abschrecken. Aber in normalen Zeiten können durch allzu billige Festsetzung der Zinssätze weite Kreise zur leichtfertigen Eingehung von Kreditverträgen angeregt werden. Das muß- unter allen Umständen dadurch vermieden werden, daß die Reichsbank an- gehalten wird, ihre Zinssätze (Diskontsätze) jederzeit, entsprechend der wirt- schaftlichen Lage, auf einer vernünftigen Höhe zu halten. Zn manchen Ländern wird aus solchen Erwägungen heraus vielfach den Notenbanken überhaupt nur eine bestimmte Menge von Noten auszu- geben erlaubt. Zn Deutschland hat man von einer solchen „festen Kon- tingentierung" abgesehen und statt dessen ein eigenartiges Erstem ein- geführt, das man als „indirekte Kontingentierung" bezeichnet, wir haben oben gesehen, daß stets ein Drittel des Gegenwerts der ausgegebenen Noten der Reichsbank in Form des gesetzmäßigen Barbestandes vorhanden sein muß. Znsofern also ist auch die Reichsbank an gewisse ein für alle- inal feststehende Grenzen gebunden: der Notenumlauf darf eben niemals mehr betragen als das Dreifache des gesetzlichen Barbestandes. Soweit aber, wie eine solche Gefährdung der „Drittelgrenze der Noten- deckung" nicht droht, ist die Reichsbank in ihrer Notenausgabe vollkourmen unbeschränkt. Dagegen ist ihr durch die sogenannte „Notensteuer" die Ausgabe von ungedeckten Noten erschwert. Sowie sie nämlich mehr als 550 Millionen (am Schlüsse eines jeden (Quartals 750 Millionen) Mark Noten über den Barbestand hinaus (ungedeckte Noten) ausgibt, muß sie an das Reich eine Abgabe von 5% des Mehrumlaufes abführen. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die Reichsbank darf ohne weiteres an Noten ausgeben: den vollen Gegenwert ihres gesetzlichen Barbestandes (in dem für diesen Fall der Bestand an Noten anderer deutschen Notenbanken mitein- gerechnet wird) zuzüglich 550 Millionen bzw. 750 Millionen. Der darüber hinaus ausgegebene Betrag ist mit 5% zu versteuern. Die praktische Wirkung dieser Besteuerung ist leicht erkennbar. Sowie die Bank ge- zwungen ist, Notensteuer zu bezahlen, ist für sie das schöne Geschäft der zinslosen Beschaffung von Betriebsmitteln gestört. Zede Note, die sie über das Kontingent hinaus ausgibt, muß sie an den Staat mit 5% ver- zinsen. Hält sie nun den Zinssatz, den sie ihren Kreditnehnrern abver- langt, unter 5% so setzt sie bei jeder mehr ausgegebenen Note Geld zu. Da nun die Reichsbank, wie wir gesehen haben, bis zu einem gewissen Grade ein Erwerbsinstitut ist, das auch für seine Anteilseigner Geschäfte machen soll, so wird es für sie auf die Dauer nicht nröglich sein, größere Mengen besteuerte Noten auszugeben, wenn sie ihren Zinssatz unter 5% hält, also Kredit mit Schaden gibt. Es liegt daher in der Überschrei- tung der steuerfreien Notengrenze ein Zwang für die Reichsbank, ihren Diskont mindestens auf 5% oder gar darüber zu erhöhen. Denn erst wenn der Diskont über 5% ist, macht sie wieder einen Gewinn, der sich freilich bei den besteuerten Noten nur in engem Rahmen hält, weil er ja nur in dem Zwischengewinn zwischen 5% und dem von ihr bei der Weitergabe der Kredite
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