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1. Bürgerkunde - S. 15

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
15 B. ^Allgemeine Staatskunde. H.g.b., in der W.o. und anderen Gesetzen geregelt sind: bürger- liches Recht. Wenn das bürgerliche Recht die wirtschaftlichen "Beaemng en^Dvischen Bürger und Bürger regelt, ist imlsfent- lichen Recht das Verhältnis des Bürgers zum Staat behandelt Die Rechte und Pflichten des Staatsbürgers als Wähler und Abgeordneter sind im Verfassungsgesetz enthalten — Staats- recht. Im Verwaltungsrecht sind die Vorschriften nieder- gelegt, nach welchen Beamte und Behörden zu verfahren haben, so daß für Staatserhaltung und Wohlfahrt der Bürger gesorgt ist, die Bürger auch gegen Willkür geschützt sind. Das Straf- recht verbietet und bedroht mit Strafen Handlungen, die z. B. gegen Leben, Ehre und Eigentum des Büro^s gerichtet sind. Endlich ist im Prozeßrecht genau bestimmt, in welcher Weise in Zivil- und Strafprozessen verfahren werden muß. /
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