1912 -
Stuttgart
: Holland & Josenhans
- Autor: Talmon-Gros, Karl
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Handelsschule, Höhere Schule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
3 2
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen.
Konkurses eine Unterstützung, ein Tag gel d, gereicht werden soll.
Meist wird damit die „P r ü f u n g" der angemeldeten, vom Ge-
richtsschreiber in die „K o n k u r s t a b e l l e" eingetragenen For-
derungen verbunden; der erste Termin ist dann Wahl- und
Prüfungstermin zugleich. Nichtbestrittene Forderungen
gelten als „festgestellt". Der Konkursverwalter und die
Gläubiger können Forderungen bestreiten; der davon betroffene
Gläubiger kann dann nur durch Prozeß die strittige Sache zur
Entscheidung bringen. Vielseitig sind die Pflichten des Kon-
kursverwalters (in Württemberg meist ein Notar). Er
entwirft ein Inventar des gemeinschuldnerischen Vermögens,
verwaltet und verwertet es, kündigt Verträge, führt unter Um-
ständen Prozesse, veranstaltet Ausverkäufe, wacht darüber, daß der
Masse nichts entgeht, legt eingehende Gelder an, macht einen Ver-
teilungsplan, leistet Abschlagszahlungen an die Gläubiger, fertigt
die Schlußabrechnung und nimmt die Schlußverteilung vor. Ein
Gläubigerausschuß wird ihm manchmal zur Unterstützung
und Überwachung beigegeben. Die Gläubiger üben ihre
Rechte gemeinsam aus in der G l ä u b i g e r v e r s a m m l u n g.
Diese wird vom Konkursgericht berufen und geleitet (Termin);
der Konkursverwalter ist anwesend. Alle Fragen, die für den
Konkurs von Bedeutung sind, werden besprochen und Beschlüsse
darüber gefaßt. Außer den schon erwähnten Terminen sind noch
zu nennen der Schlußtermin, in welchem der Konkursver-
walter die Schlußabrechnung vorlegt, worauf dann das Ver-
fahren eingestellt wird, und der V e r g l e i ch s t e r m in, der nötig
wird, wenn der Gemeinschuldner einen Vergleich anstrebt. Zu
einem Vergleich kommt es nur, wenn die Gläubiger, denen 3/^ der
Forderungen zustehen, damit einig sind (Zwangsvergleich),
und wenn das Gericht zustimmt (20»/o). Die Gläubiger be-
gnügen sich dann mit der vom Gemeinschuldner angebotenen
„Dividende" und haben nach deren Bezahlung keinerlei weitere
Ansprüche mehr.
Die Rechte der einzelnen Gläubiger können verschieden sein.
Bevorrechtigt sind z. B. die Forderungen auf Lohn, Ge-