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1. Bürgerkunde - S. 35

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. 35 Errichtung von Gebäuden u. a. zur Durchführung zu bringen. Den meisten Verwaltungsstellen ist darum eine Straf- gewalt übertragen, die nach den Bestimmungen des Polizei- strafgesetzes, nach Verordnungen und Vorschriften zu hand- haben ist. 2. Staats- und Selbstverwaltung. Besorgen staatliche Beamte und Behörden die verwaltende Tätigkeit, so spricht man von Staatsverwaltung. In Württemberg untersteht die innere Verwaltung, Verkehrswesen sowie Kirchen- und Schul- wesen ausgenommen, dem Ministerium des Innern. Den ein- zelnen Verwaltungsausgaben entsprechend, sind in Stuttgart Landesbehörden eingerichtet, z. B. die Zentralstelle für Gewerbe und Handel, die Ministerialabteilung für Straßen- und Wasser- bau, die Versicherungsanstalt Württemberg u. a. Die unteren Stellen der Staatsverwaltung sind die (64) Oberämter, welche den (4) Kreisregierungen untergeordnet sind. Der Staat hat viele wichtige Verwaltungsausgaben den Gemeinden (Weiler, Dorf, Stadt) oder Bereinigungen von solchen, in Württemberg Amtskörperschaften genannt, überlassen oder übertragen. Be- sonders in Württemberg ist diese sog. S e l b st v e r w a l t u n g in weitem Maß ausgebildet. Staats- und Selbstverwaltung sollen sich ergänzen; zu bedauern ist, wenn sie in Widerstreit geraten, wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben notleidet. Die Rechtsverhältnisse der württ emb er gischen Ge- meinden sind in der Gemeinde Ordnung von 1907 ge- regelt worden. Die Aufgaben der Gemeinden sind außer- ordentlich vielgestaltig. Besonders sorgen sie für Bau und Unter- halt von Straßen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen, Schu- len, Krankenhäusern und anderen städtischen Gebäuden, sowie für Schaffung einer leistungsfähigen Feuerwehr; sie helfen bei Durchführung der Reichsversicherungen mit und leisten auf dem Gebiet der Armenpflege oft sehr viel. Der Gemeindehaushalt (Etat) erfordert bei großen Städten beträchtliche Summen (Stutt- gart 40 Millionen Mark gegen 110 Millionen für Württem-
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