1895 -
Stuttgart
: Lung
- Autor: Schuster, Werner
- Hrsg.: ,
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1894
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
7
4.) Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königs erfordern,
bezieht das Staatsoberhaupt als Einkommen die „C i v i l l i st e". Dieselbe kann während
der Regierungszeit ohne Zustimmung des Königs nicht gemindert lind ohne zwei Drittel
Stimmenmehrheit der Stände nicht erhöht werden.
Pflichten des Königs.
Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen nach außen.
Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit auswärtigen Staaten
kein Teil des Staatsgebiets, kein Staatseigentum veräußert, keine neue Last auf das König-
reich und dessen Angehörige übernommen, kein Landesgesetz aufgehoben oder abgeändert
und keine Verpflichtung, die den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, abge-
ändert werden.
Der Sitz der Negierung kann in keinem Fall außerhalb des Königreichs verlegt
werden. Mit wenigen Unterbrechungen ist seit dem Jahre 1310 Stuttgart die Residenz.
Vi. Aon den Landständen.
In Württemberg, wie in jedem konstitutionellen Staate, üben die gesetzgebende
Gemalt der König und die Landstände aus. Jedes Gesetz ist nur dann gültig,
wenn es von diesen beiden gesetzgebenden Gewalten genehmigt worden ist.
Unsere Landstände bestehen aus zwei Kammern, einer Einrichtung, die mit dem
Namen „Zweikammersystem" bezeichnet wird. Die Gesetzesanträge müssen von den
zwei verschiedenen Versammlungen, der ersten und der zweiten Kammer, beraten und
genehmigt sein, ehe sie dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden können.
Die erste Kammer, die Kammer der Standesherren, besteht:
1. ) aus den Prinzen des Königlichen Hauses;
2. ) ans den Standesherren, d. h. den Häuptern der fürstlichen und gräf-
lichen Familien, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreis-
stimme geruht hat.
Die Standesherren waren bis 1803 Fürsten eigener Staaten mit eigener
Gerichtsbarkeit, eigenem Militär, selbständiger Stenervcrwillignng. Während
dieses Jahres wurden sie der Württembergischen Landeshoheit unterworfen
(mediatisiert, vergl. evg. Lesebuch Nr. 196a). Als Ersatz für die verlorenen Hoheits-
rechte haben sie Anteil an der gesetzgebenden Gewalt. Ebenbiirtig des König-
lichen Hauses, sind sie von der Wehrpflicht befreit und haben die Befugnis,
eigene Beamten anstellen zu dürfen. Auch ist ihnen das Recht eingeräumt,
für gewisse erledigte Pfarr- und Schnlstellcn nach ihrem freien Ermessen eine
bestimmte, zu dein Amte befähigte Person dein Landesherrn vorzuschlagen
(Patronatrecht). Wie alle übrigen Staatsbürger sind sie Unterthanen des
Königs und haben auf Verlangen dem Landesherrn zu huldigen.
Standesherrliche Fürstenfamilien sind n. a.: Fürstenberg, Hohenlohe
(-Langenburg, -Ohringen, -Bartenstein, -Jagstberg, -Schillingsfürst), Löwenstein,
Thuen und Taxis, Waldburg (-Wolfegg-Waldsee, -Zeil-Trauchbnrg, -Zeil-
Wurzach), Windischgrätz;
3. ) ans den von dem Könige ernannten erblichen oder ans Lebenszeit be-
stimmten Mitgliedern. Letztere werden ohne Rücksicht ans die Geburt