1895 -
Stuttgart
: Lung
- Autor: Schuster, Werner
- Hrsg.: ,
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1894
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
und das Vermögen aus den verdientesten Staatsbürgern ernannt.
Durch die Berufung sollen die Erfahrungen und Fähigkeiten dieser
Männer in den unmittelbaren Dienst des Vaterlandes gestellt werden.
Die zweite Kammer, die Kammer der Abgeordneten, ist zusammengesetzt
1. ) aus 13 Mitgliedern des ritterschastlichen Adels, welche von diesem aus
seiner Mitte gewählt werden;
2. ) aus den 6 protestantischen General-Superintendenten;
3. ) aus dem Bischof, einem von dem Domkapitel ans dessen Mitte
gewählten Mitgliede und dem der Amtszeit nach ältesten Dekan katho-
lischer Konfession;
4. ) aus dem Kanzler der Universität Tübingen;
5. ) aus gewählten Abgeordneten der sogenannten „guten" oder derjenigen
Städte, die im Interesse des Handels oder zur Würdigung früherer
Vorrechte eines eigenen Wahlrechts sich erfreuen. Diese Städte sind:
Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn,
Reutlingen;
6. ) aus je einem gewählten Abgeordneten der 63 Oberamtsbezirke.
Die Abgeordneten der Württembergischen Städte und Oberamtsbezirke werden
durch diejenigen wahlfähigen Württembergischen Staatsbürger, welche in dem Wahl-
bezirk ihren Wohnsitz haben, ans die Dauer von 6 Jahren direkt gewählt.
Pflichten der Abgeordneten.
1. ) Ihre wichtigste Pflicht ist die, nach freier, unbeeinflußter
Überzeugung bei den Kammerverhandlnngen zu sprechen und ab-
zustimmen, selbst ohne Berücksichtigung der Wünsche ihrer Wähler. Der Ge-
wählte ist als Abgeordneter nicht des einzelnen Wahlbezirks, son-
dern des ganzen Landes anzusehen. Es kann ihm daher auch keine
Vorschrift, an welche er bei seinen künftigen Abstimmungen in der
Ständeversammlung gebunden wäre, erteilt werden. Darum hat
jeder Abgeordnete den Stände-Eid abzulegen. Dieser lautet: „Ich schwöre,
die Verfassung heilig zu halten und in der Ständeversanimlnug
das unzertrennliche Wohl des Königs und „des Vaterlandes ohne
alle Nebenrücksicht nach meiner eigenen Überzeugung treu und
gewissenhaft zu beraten. So wahr mir Gott helfe!" Die Beratungen
haben den Zweck, die Abgeordneten aufzuklären, damit sie nach gewonnener Über-
zeugung abstimmen sollen. Pflicht der Wähler ist es, nur solche Männer in die
Ka in in er zu senden, die infolge ihres Charakters, ihrer Er-
fahrungen und geistigen Fähigkeiten vorurteilsfrei und völlig
unbeeinflußt, das Richtige treffend, Gewähr für eine richtige Abstim-
milng bieten.
2. ) Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in
Person auszuüben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten Kammer ist es gestattet,
ihre Stimme einem andern in der Versammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer,
einem Sohne oder dem vermutlichen Nachfolger in der Standesherrschaft zu übertragen. In
jedem Falle aber kann ein Mitglied der ersten Kammer oder ein Stellvertreter desselben me
mehr als Eine übertragene Stimme führen.