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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 22

1895 - Stuttgart : Lung
22 2.) unmittelbare (direkte) Steuern, die der Württembergische Staat von seinen Angehörigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in barem Gelde einzieht. Die wichtigsten Steuern sind: a) Die Kapital- b) die Berufs- und Dienst- e) die Grund - und Gebäude- 6) die Gewerbesteuer. Direkte Abgaben hat nach der Reichsgesetzgebnng ein Deutscher nur in dem Bundesstaate zu entrichten, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist ein Deutscher in gar keinem Bundesstaate ansäßig, so kann er nur an seinem jeweiligen Aufenthalts- orte zur Stenerentrichtung angehalten werden. Grund und Gewerbe unterliegen nur in dem Staate der direkten Besteuerung, in dem der Grund liegt und das Gewerbe betrieben wird. a) Der Kapital- und Reiitensteuer sind unterworfen: das Einkommen (Zinsen) aus Kapitalien und zwar der Ertrag aus verzinslichen, im In- und Ausland ange- legten Kapitalien (verzinsliche Darlehen, Schuldbriefe, Obligationen), sowie Renten und ähnliche Bezüge, ebenso die Gewinne von Aktienunternehmungen. Der gesamte Iah res ertrag ohne Abzug der Schulden wird nach dem Stande vom 1. April eines jeden Jahres als steuerbares Kapital angesehen. Steuerfrei sind die Zinsen der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Witwen- und Waisenkassen, der Sparkassen, ferner die einen Jahresertrag von 350 Ji. nicht übersteigenden Ein- kommen der Witwen, minderjährigen Waisen und arbeitsunfähigen Personen. Wenn die Einkünfte ganz oder teilweise verschwiegen werden, so ist wegen Steuergesährdung als Strafe der zehnfache Betrag der verkürzten Steuer verwirkt und letztere nachzuzahlen. b) Das Dienst- und Bernfseinkommen der Staats- Hof- Kirchen- Schul- Gemeindebeamten und -Angestellten, der Ärzte, Rechtsanwälte u. s. w. überhaupt jegliches Einkommen ans Dienst und Beruf. Steuerfrei bleiben die Löhnungen der Soldaten und Unteroffiziere, die Einkommen der Forst- Zollgrenz- und Steuerwächter, der Landjäger, sowie sämtliche Einkommen unter 350 Ji., Steuergesährdung wird bestraft wie unter a an- gegeben. Das feste Einkommen ist anzugeben (zu satteren) nach dem Stande vom 1. April, das veränderliche nach dem Ergebnis des unmittelbar vorange- gangenen Jahres. c) Der Grund- und Gebäudesteuer unterliegen alle innerhalb der Landes- grenze gelegenen ertragsfähigen Grundstücke, alle Gebäude einschließlich ihrer Grund- flächen, sowie die nicht unter einem Gebäude sich befindenden, sondern für sich be- stehenden Keller. Steuerfrei bleiben die zum Krongut gehörigen Grundstücke und Gebäude, samt Zugehör, das Eigentum des Staates und die auf Staatskosten zu unter- haltenden Anstalten, zum öffentlichen Gebrauch dienenden Grundflächen (Wege, Straßen, Marktplätze u. s. w.), öffentlichen oder wohlthätigen Zwecken dienende _ Gebäude (Kirchen, Lehranstalten, Armenhäuser). Steuerpflichtig ist der Eigentümer. Zur Ermittelung der Steuer aus Grund und Boden besteht eine Schätz- ungskommission, die den jährlich zu versteuernden Reinertrag eines Grundstücks festsetzt. Dieser wird gefunden, wenn man den in den Jahren gewöhnlicher Frucht- barkeit sich ergebenden Rohertrag schätzungsweise ermittelt und davon den Aufwand, die Kulturkosten, abzieht. Den Maßstab für die Besteuerung der Ge-
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