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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 24

1895 - Stuttgart : Lung
- - 24 Die Entschädigungsgelder werden nur dann ausbezahlt, wenn sie zur vollständigen Wiederherstellung des Gebäudes verwendet werden. Die Größe der Umlage richtet sich nach dem Bedarf der Brandversicherungskasse, wird alljährlich von der Negierung bestimmt und ans alle versicherten Gebäude umgelegt. An Gebühren werden z. B. erhoben: für Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft 50—500, Ji. einer Schankwirtschaft für Wein 30—150 Ji. einer Bier wir tschaf 15 150^.; die Genehmigung gewerblicher Anlagen 5—150 Ji! eines Bauwesens 1—25 Jl\ für die Ausstellung einer-Jagdkarte 20 Ji.\ für die Be- glaubigung von Urkunden 50 bis 2 Ji.; für die Ausstellung einer Ausweis- (Legi timations-) Karte der Handlnngsreisenden 5 Ji., eines Passes 1—3 für die Erteilung von Tanzerlaubnis 2—30 Ji. (bei Hochzeiten ist der erste Tag frei); die Erlaubnis zum Tragen fremder Orden 60—120 Ji. Sämtliche Staatseinkünfte, also auch die Stenern, werden verwendet zu Nutz und Frommen des Vaterlandes, zur Erhaltung und Förderung des Volks- wohls. Wer Steuern hinterschlägt, betrügt den Staat und bestiehlt seine Mitbürger. C. Die Pflicht, sich der Staatsverbrechen und Staatsvergehen zu enthalten. Durch die Reichsverfassnng ist der Bestand und die Einrichtung des deutschen Reiches gewährleistet. Darum werden verbrecherische Unternehmungen und Angriffe gegen das Leben und die Freiheit des Kaisers und des Landesherrn als Hochverrat mit der Strafe des Zuchthauses oder des Todes bedroht. Die gleiche Strafe ist für das Verbrechen des Landesverrats, bestehend in verbrecherischen Unternehmungen gegen das deutsche Reich im Fall eines Krieges, angesetzt. An dem Kaiser oder dem Landes- herrn verübte Thätlichkeiten oder Beleidigungen werden mit schwerer Strafe geahndet. Gegen den verfassungsmäßigen Gehorsam gegenüber der Obrigkeit verfehlt sich, wer Widerstand leistet gegen die Staatsgewalt durch öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze oder obrigkeitliche Anordnungen, durch gewaltsame Ver- hinderung eines Beamten in der regelmäßigen Ausübung seines Amtes, durch Aufruhr, Auflauf und Gefangenenbefreiung. Alle diese häufig vorkommenden Vergehen werden mit Gefängnis bestraft. Zu den weiteren verbotenen Handlungen gehören hieher die Verbrechen bezw. Ver- gehen gegen die öffentliche Ordnung durch Hans- und Landessriedensbrnch, durch die wissentliche Verbreitung von erdichteten oder entstellten Thatsachen zum Zweck, die Obrigkeit verächtlich zu machen, ferner durch die absichtliche Vernichtung, Beseitigung oder Beschädigung von Hoheitszeichen, Entfernung von Ortstafeln, Grenzzeichen, Meilensteine», Vermessnngs- signalen u. s. w. Des Münzverbrechens macht sich schuldig, wer in- oder ausländisches Metall- oder Papiergeld nachmacht, um es als echtes in den Verkehr zu bringen. Des Münz- vergchcns wegen wird zur Bestrafung herangezogen jeder, der nachgemachtes oder- verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes ver- lvertet oder verwerte!: will, ebenso, wer znin Umlauf bestimmte Münzen beschnitten, Stempel, Siegel, Stiche und Platten zum Zweck des Münzverbrechens angeschafft oder ange- fertigt hat.
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