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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 30

1895 - Stuttgart : Lung
30 Die Gemeinderatswahlen sind jedesmal im Monat Dezember an einem bleibend zu bestimmenden Tage vorzunehmen. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler legt feinen Stimmzettel, auf dem die Namen der ihm geeignet erscheinenden Personen verzeichnet sind, in die Wahlurne nieder. Diese darf erst nach vollendeter Abstimmung zur Vornahme der Stimmenzählung geöffnet werden. Eine Bestätig- ung der Wahl von seiten des Oberamts findet nicht statt. Es kann aber Be- schwerde gegen ihre Gültigkeit erhoben werden. Die Gewählten werden in öffentlicher Sitzung durch den Ortsvorstand vereidigt. Die Wahl- und Wählbar keits- rechte besitzen allein die männlichen Bürger, die nach vollendetem 25. Lebensjahr im Gemeindebezirk wohnen, daselbst Stenern ans der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnstener entrichten. Den im Gemeindebezirk wohnenden Bürgern stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staatsstenern aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 dl. veranschlagt sind. Das Wahlrecht kann nur in Person ausgeübt werden. Zeitweise von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: Per- sonen, welche unter Vormundschaft stehen; Personen, gegen welche das Gantverfahren gericht- lich eröffnet ist, während der Dauer desselben; Personen, gegen welche wegen eines Ver- brechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Unter- suchung verhängt ist, oder denen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist; Personen, welche Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder- vergangenen Rechnungsjahre bezogen und nicht wieder erstattet haben; Personen, die ihrer Steuerpflicht nicht genügen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Wahl in den Landtag und Reichstag. Der Gemeinderat verwaltet alle Gemeindeangelegenhelten. Er beschließt und beratet tin Namen der Gemeinde. Zugleich be- sorgt er die ihm vom Staate zugewiesenen Geschäfte. Die Einbe- rufung ist Sache des Orts vorstand es. Nur die in versammelter Sitzung beratenen Beschlüsse sind gültig. Diese werden nach Stim- menmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Orts- vorstehers. Beschlußfähig ist der Gemeinderat, wenn mehr als die Hälfte der ge- samten Mitglieder anwesend sind. Für den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüffe hat der Ortsvorstand zu sorgen. Gemciudcrechner ist der Gemeindepfleger. Er hat die Gemeindekasse in Ver- wahrung und alle Gemeindeansgaben und -Einnahmen zu besorgen. Seine durch den Gemeinderat vollzogene Wahl bedarf der überamtlichen Bestätigung. Zur Sicher- stelluilg der Gemeinde im Falle einer Unterschlagung hat er eine „Kaution" in barem Gelde oder in Wertpapieren zu leisten. Das Waisengericht ist ein Ausschuß des Gemeinderats und handelt im Namen und aus beständigem Aufträge desselben. Der Ortsvorstand ist der beständige Vor- stand des Waisengerichts. Die übrigen Mitglieder werden von 3 zu 3 Jahren durch den Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Die Austretenden können sogleich wieder gewählt werden. Das Waisengericht ist bestimmt u. a. zur Vornahme von Inven- turen und Teilungen, zur Aufsicht über Pflegschaften und zur Mitwirkung bei der Abhörung der Vormundschaftsrechnnngen. Unter dem Gemeinderat steht die Verwaltung derjenigen Stiftungen, die für die öffentliche Armenunterstützung, für wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke der Gemeinde bestimmt sind. Kirchliche Stiftungen werden vom Kirchenge- meinde rat verwaltet. Der Ortsvorsteher ist in diesen nur dann berufen, wenn er
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