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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 32

1895 - Stuttgart : Lung
82 Jeder Bürger ist verpflichtet, eine auf ihn gefallene Wahl anzunehmen und den Ver- handlungen des Ausschusses beizuwohnen. Die Mitglieder des Bnrgerausschnsses wählen auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter desselben. Rechte der Gemeindevertretung. Von den mancherlei Rechten der Ge- meindevertretung sei das Steuerbewilligungsrecht besonders erwähnt. Der Wohlstand einer Gemeinde hängt wesentlich davon ab, wie ihre Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht gebracht werden. Zu diesem Zweck hat der Ortsvorsteher alljährlich einen Voranschlag auszuarbeiten. Letzterer ist nichts anderes als ein Verzeichnis der wahrscheinlichen Ausgaben und Einnahmen für das kommende Rech- nungsjahr, d. h. vom 1. April bis 31. März. Der Gemeinderat und der Bnrger- ansschuß haben den Voranschlag zu beraten, zu genehmigen, bezw. abzuändern unter dem Vorbehalt der endgültigen Genehmigung von seiten des Oberamtes. Alljährlich werden die Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung zusammengestellt und vom Oberamt geprüft. Pflicht der Gemeindevertretung ist es, zum Wohl der Gemeinde die örtlichen Bedürfnisse sorgfältig zu beobachten und zu befriedigen. In Landgemeinden z. B. kann durch die Pflege des Obstbaues, der Viehzucht, d u r ch V e r b e s s e r u n g d e r F e l d w e g e, d e r G r u n d st ü ck e infolge Bewässerung und Entwässerung, durch Vornahme der Feldbe- reinigung u. s. w. viel Segen gestiftet werden. Der Gemcindeschaden. Zur Bestreitung ihrer Ausgaben sind die Gemeinden z u n ä ch st auf den Ertrag ihres e i g e n en Vermögens an- gewiesen. Reichen aber die eigenen Einkünfte (Revenüen) nicht aus, so wird der Rest aus geschlagen oder „umgelegt." Das umzulegende nennt man Gemeindeschaden (Kommunalstenern). Zu demselben werden herangezogen in erster Linie die steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe, Kapital- Dienst- und Berufseinkommen. In solchen Gemeinden, in welchen die Gemeindeschadens- nmlage größer ist als der Betrag der von derselben Gemeinde erhobenen Staatssteuer von Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben, dürfen auch örtliche Verbrauchsabgaben von Bier, Fleisch und Gas erhoben werden. Solche Umlagen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium und sind im Regierungsblatt bekannt zu geben. Eine althergebrachte Gemeindesteuer ist die Wohust euer. Sie wird erhoben von allen im Gemeinde- bezirk wohnenden und selbständig ans eigene Rechnung lebenden Personen und beträgt in Gemeinden erster Klasse 4 Ji., in Gemeinden zweiter Klasse 3 Ji. und in Ge- meinden dritter Klasse 2 Ji. Selbständige Frauen zahlen die Hälfte. Gemeindenutzungen (Holzgaben, Allmandteile u. s. w.) erhalten nur die Bürger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirk wohnen und selbständig auf eigene Rechnung leben. Eine Witwe verbleibt im Genuß derjenigen Nutzung, welche ihr Ehemann anzusprechen hätte, wenn er noch am Leben wäre. Nichtbürger haben keinen Anteil, sind aber wie die eigentlichen Bürger zur Benützung der öffentlichen Gemeindeanstalten berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeinde lasten ver- pflichtet. Gemeindedienste können für Gemeindezwecke, insbesondere zur Er- haltung der öffentlichen Wege, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, angeordnet werden. Zum Gemeiudedienst sind alle selbständigen steuerpflichtigen Einwohner der Ge- meinde verpflichtet, zur Leistung von Fuhren aber nur diejenigen, welche Zugtiere halten. Dasselbe gilt bei Wassers- und „Feuersnot, Unglücksfällen. Befreit sind Personen über 65 Jahre, Beamte, Geistliche, Lehrer, Ärzte, Militärpersonen.
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