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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 34

1895 - Stuttgart : Lung
unmittelbaren Staatsstenern, der Erhebung der Brandversicherungsbeiträge für die all- gemeine Brandversichernngsanstalt, für die Einrichtung und Erhaltung der oberamtlichen Gefängnisse und die Verpflegung der Gefangenen in denselben, für die Bestreitung der Kosten des Militär-Ersatzgeschäfts, für die Ausgaben zu Zwecken der Landarmenpflege im Bezirk u. s. w. Viele Amtskörperschaften dehnen freiwillig zum Nutzen des Be-' zirks ihre Thätigkeit ans auf den Ban und die Unterhaltung der Straßen, auf die Pflege landwirtschaftlicher Interessen, auf die Unterstützung von Bildungs- und ge- werblicher Lehranstalten, auf die Gründung von Bezirkskrankenhänsern, Armen- beschäftigunganstalten u. s. w. Zur Deckung der Bedürfnisse der Amtskörperschaft wird der pon der Amtsversammlnng festgesetzte und von der Regierung genehmigte Amtsschaden auf die einzelnen Gemeinden nmgelegt. Letztere schlagen ihn wieder auf die einzelnen Bürger nach Maßgabe ihres steuerbaren Vermögens aus. Xii. Die wichtigsten 'Notizeivorschriften. 1.) Landwirlschaftstzolizei. Jedes Grundstück muß von den Nebenliegern durch Marksteine abgegrenzt sein. Ans die Erhaltung der Eigentumsgrenze ist jederzeit Bedacht zu nehmen. Die Marksteine müssen deshalb so erhalten werden, daß sie stets sichtbar sind. Setzung und Veränderung der Marksteine ist Aufgabe des „Gemeinde-Untergangs." Den Untergängern ist sogleich Anzeige zu machen, wenn der Grundbesitzer eine Grenzmarke verliert. Die Falschsetzung und Verrückung, Ver- nichtung oder Wegnahme eines Grenzsteins in schadenstiftender Absicht wird mit Gefängnis und Geldstrafe bis zu 3000 Jl. bedroht. Das Gehen über Gärten, Weinberge, nicht abgeerntete Wiesen oder bestellte Äcker, das Betreten der durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege ist verboten, ebenso die Beschädigung fremder Grundstücke durch Wenden oder Schleifen mit Acker- gerätschaften oder durch Ab- oder Zuleitung des Wassers. Alle Veränderungen, welche sich an den Eigentnmsgrenzen ergeben, sind der Ortsbehörde anzuzeigen. Feld- bereinigungen bezwecken K u l t u r v e r b e ss e ru n g e n, G ü t e r z n s a m m e n l e g u n g e n und die Anlegung von Feldwegen. Ein Antrag auf Vornahme einer Feldbe- reinigung ist beim Oberamt zu stellen entweder vom Gemeinderat oder von mehreren Grundeigentümern. Die Feldbereinigung gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Beteiligten und mehr als die Häflte des Grnndstenerkapitals auf diese Mehrheit fällt. Zur Verhütung und Unterdrückung von Viehseuchen muß jeder Besitzer von Haus- tieren von dem Ansbruch des Milzbrandes, der Tollwut, des Rotzes, der Klauen- Lungen- Pocken- und Beschälseuche sofort dem Ortsvorsteher An- zeige erstatten. Die Unterlassung dieser Anzeige wird bestraft und zieht den Ver- lust der Entschädigung nach sich. Eine Entschädigung wird gereicht bei Rotz- krankheit, Lungenseuche und Milzbrand und betrügt 3/4—4/s des gemeinen Wertes. — Zur Aufbringung der Mittel für die Ausbezahlung der Entschädigungssumme haben sämt- liche Tierbesitzer des Landes Beiträge in eine gemeinsame Kasse zu leisten. Die wichtigsten Bestimmungen des landwirtschaftlichen Nachbarrechtsgesetzes. a. Heu- Frucht- Stroh- Komposthaufen und ähnliche Anlagen, die nicht über 2 in hoch sind, müssen 0,50 na von der Eigentnmsgrenze entfernt bleiben. Sind die Anlagen höher, so muß der Abstand um so viel iiber 0,50 in betragen, als'ihre Höhe 2 m übersteigt.
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