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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 35

1895 - Stuttgart : Lung
b. Bei Z ä u neu, die auf oder an der Grenze oder nicht' mehr als 0,50 m von derselben entfernt stehen, hat der Eigentümer die Zaunstücke ans seiner Seite zu befestigen. Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden. 0. Tote Einfriedigungen jeder Art müssen außerhalb des ge- schlossenen Wohnbezirks und des Ortsbauplans nachgenannten Abstand haben: gegenüber von Grundstücken, die regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, wenn die Einfriedigung nicht höher als 1,50 in ist, 0,50 m Abstand, wenn höher, einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand. Von Weinbergen muß die Ein- friedigung soweit entfernt bleiben, als sie hoch ist, aber nur, wenn sie auf die süd- liche, südöstliche oder südwestliche Seite der Weinberge zu stehen kommt. Freistehende Mauern und andere geschlossene Ein friedig un gen, Lattenzäune, bei denen die Latten bis zur Höhe von 1 m mindestens ebenso weit von einander abstehen, als sie breit sind, Stacketen, Gitter- und Dr ah tzänne, Schranken n. dergl. bis zur Höhe von 1,50 m dürfen an die Grenze gesetzt werden, wenn das Grundstück des Nachbars nicht mit einem Gespann bearbeitet wird. cl. Hecken müssen von der Grenze 1 na abstehen und dürfen nicht höher als 1,50 na sein. Bei größerem Abstand darf jedoch ihre Höhe das Maß von 1,50 na um soviel überschreiten, als der Abstand mehr als 1 na beträgt. Von Weinbergen müssen Hecken 4 na entfernt bleiben. Die Seitenzweige der Hecken sind stets bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstands znrückzuschneiden. 6. Bei der Anpflanzung von Bäumen mit Hochstaimnbildnng sind folgende Ab- stände von der Grenze einzuhalten: Nußbäume, Maulbeerbäume, wilde und zahme Kastanien, Pappeln, Weidenbäume, Linden, Ulmen, Platanen, Eichen, Buchen, Eschen, Nadelholzbäume ............... 6 m Kernobst- und Süßkirschenbänme .......... 3,50 „ kleine Wald- und Zierbänme ........... 3 „ Steinobstbänme ausschließlich Süßkirschenbäume ..... 2 „ Bäume ohne Hochstammbildnng, Zierhölzer und Sträucher müssen, wenn sie sich nicht hinter geschlossenen Einfriedigungen von mindestens 1,50 aaa Höhe befinden, 1 m von der Grenze wegbleiben. Gegenüber von Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Bäume auf deren südlicher, südöstlicher oder südwestlicher Seite gepflanzt werden. k. Rebstöcke müssen 0,40 m von der Grenze entfernt bleiben und Hopfenanlagen 1,25 aaa. A. Tote Einfriedigungen innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Bau- plans dürfen ans die Grenze gesetzt werden, Pflanzenanlagen auf die Hälfte der unter <1, s, k angegebenen Maße. b. Überragende Wurzeln oder Zweige können bis zur Grenze gekürzt werden. 1. Überfallende Früchte gehören zu dem Acker, ans dem sie auffallen, also dem Nachbar. 2 * 2. Forstpolizei. Als Forstdiebstahl gilt, falls der Wert des Entwendeten 20 Ji. nicht übersteigt, der in einem Wald verübte Diebstahl. Forstbeschädigung wird
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