1895 -
Stuttgart
: Lung
- Autor: Schuster, Werner
- Hrsg.: ,
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1894
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
begangen durch vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung von Er-
zeugnissen in sreindem Walde. Beträgt der Schaden mehr als 10 Ol, so gelten die
Strafbestimmungen der gemeinen Sachbeschädigung. Das Sammeln von Beeren,
Pilzen, Kräutern, Holz u. s. w. ohne Erlaubnis ist nicht gestattet. Zum Sammeln
von dürrem Holz werden Leseholzzettel abgegeben. Dieselben dürfen nur von der
Person benützt_ werden, die darauf genannt ist. Der Inhaber hat den Zettel im
Walde stets bei sich zu tragen. Der Gebrauch von Steigeisen, schneidenden Instru-
menten, das Abführen des Holzes aus dem Innern des Waldes, der Verkauf des
gesammelten Holzes, das Abbrechen dürrer Äste und Bodenstämme, die mehr als
6 cm im Durchmesser haben, ist verboten. Das Betreten des Waldes ist nur auf
den gebahnten Wegen gestattet. Streng untersagt ist das Rauchen im Walde oder
das Wegwerfen von brennenden oder klimmenden Gegenständen.
3. ) Jagdpolizei. Jedermann ohne Ausnahme muß bei Ausübung der Jagd
eine vom Oberamt auf die Dauer eines Jahres ansgestellte Jagdkarte bei sich
führen. Das Jagen ist an Feiertagen während des Gottesdienstes, an Sonn- und
Festtagen aber ganz verboten. Unter besonderem Schutz stehen die durch das Ver-
tilgen von Insekten, Mäusen u. s. w. nützlichen Vögel z. B. Ammern, Bachstelzen,
Grasmücken, Rotkehlchen; Eulen mit Ausnahme des Uhu. Keinen Schutz genießen
Tagranbvögel; Uhu; Würger, Kreuzschnäbel, Spatzen, Kernbeißer; Raben, Krähen,
Dohlen, Elster, Hetzer; Wildtauben, Wasserhühner; jagdbare Vögel. Das Fischen und
Krebsen ist nur den Eigentümern, Nutznießern und Pächtern von Fischwassern gestattet.
Wer sischt oder krebst, hat eine Fischkarte bei sich zu führen.
4. ) Straßcnpolizei. Das übermäßig schnelle Fahren oder Reiten auf öfffent-
lichen Straßen oder Plätzen wird mit Haft oder Geldstrafe geahndet. Aufge-
stellte Verbotstafeln au gesperrten Gräben, Straßen oder Wegen sind zu beachten.
Ueber einen Straßengraben darf man weder fahren noch pflügen. Einem begeg-
nenden oder vorfahrenden Fuhrwerke, ebenso den Radfahrern muß jeder Wagenführer
rechtzeitig und genügend zur rechten Seite ausweichen. Ein Wagenführer darf
ein bespanntes Fuhrwerk nicht ohne Aufsicht lassen; auch ist es nicht gestattet, ein
oder mehrere Pferde hinten am Wagen ohne Aufsicht mit sich zu führen. Jedes
auf öffentlicher Straße sich befindende Fuhrwerk, ausschließlich der mit Geläute fah-
renden Schlitten muß zur Nachtzeit, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist,
bei Vermeidung von Strafe vorschriftsmäßig beleuchtet sein. Auch ist ein Täfelein
mit dem Namen des Besitzers au dem Fuhrwerk anzubringen. 5 * *
5. ) Eisenbahnpolizei. Das Eisenbahngeleise darf nur an den zu Übergängen
bestimmten Stellen überschritten werden und zwar solange die Schranken nicht ge-
schlossen sind. Das Öffnen der Schranken ist nur dem Bahnwärter erlaubt. Zum
Betreten der Bahnanlagen ist eine Erlaubniskarte erforderlich. Solange die Über-
gänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehherden bei den
aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Einsteigen in einen bereits in Gang
gesetzten Zug, der Versuch, sowie die Hilfeleistung dazu, das Anssteigen, solange
der Zug noch in Bewegung sich befindet, ist streng verboten. Feuergefährliche Ge-
genstände, geladene Gewehre, Schießpulver, Flüssigkeiten, die auf irgend eine Weise
durch Zerbrechen der Gefässe Schaden verursachen können, dürfen in den Personen-
wagen nicht mitgenommen werden.