1895 -
Stuttgart
: Lung
- Autor: Schuster, Werner
- Hrsg.: ,
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1894
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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enthaltung des Lohnes oder einer ausreichenden Kost, infolge schwerer Krankheit 2c.
Dienstboten, die ohne rechtmäßige Ursache den Dienst nicht antreten oder vor Ablauf
ihrer Dienstzeit verlassen, werden auf Antrag ihrer Dienstherrschaft mit Geldstrafen
bis zu 150 Ji. oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Zugleich können sie durch
Zwangsmittel zur Fortsetzung bezw. zum Antreten des Dienstes veranlaßt werden.
d. Ein Darlehen entsteht durch die Übergabe einer Summe Geldes (oder einer
Sache) unter der Voraussetzung, daß ebensoviel wieder zurückerstattet werde. Der
Geber ist der Darlehensgläubiger, der Empfänger der Darlehensschuldner. Für ein
Gelddarlehen ohne Pfandsicherheit wird gewöhnlich ein Schuldschein ausgestellt. Vom
Schuldner unterschrieben, dient er dem Gläubiger als Beweis dafür, daß der Schuldner
das Geld empfangen hat.
Der Schuldschein muß enthalten:
1. ) den Namen des Gläubigers und des Schuldners;
2. ) die Summe der Schuld in Zahlen und in Buchstaben;
3. ) den Zinsfuß;
4. ) die Zeitbestimmung des Geldeinpfangs;
5h den Termin der Rückzahlung;
6.) die Kündigungsfrist.
Die Beweiskraft eines Schuldscheins über ein Darlehen ist an den Ablauf
einer gewissen Zeit nicht gebunden. Der landesübliche Zinsfuß ist beim gewöhnlichen
Darlehen 5%, bei Handelsgeschäften 6°/0. Den Vertragschließenden steht es jedoch
frei, den Zinsfuß auch höher oder niedriger zu bemessen. Wenn in einen Schuld-
schein die Bedingung nicht aufgenommen ist, daß eine Kündigung innerhalb einer be-
stimmten Zeit stattfinden soll, so gilt die landesübliche Kündigungsfrist von
3 Monaten. Die Kündigungszeit kann vertragsmäßig ganz beliebig festgesetzt
werden. Es ist zu empfehlen, daß sich der Gläubiger vom Schuldner eine Bescheinigung
für die geschehene Kündigung ausstellen lasse. Für die znrückbezahlte Schuld nebst
Zinsen hat der Gläubiger dem Schuldner die Schnldurknnde auszuhändigen. Wenn
für das Darlehen keine Urkunde ansgestellt worden ist, so fordert trotzdem die Vor-
sicht, sich die Bezahlung bescheinigen zu lassen, wie überhaupt besser beachtet werden
sollte der Satz: „Keine Zahlung ohne eine Quittung." Wer unter Ausbeutung
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines andern für ein Darlehei:
sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die den üblichen Zinsfuß der-
gestalt überschreiten, daß nach den Umstünden des Falls die Vermögensvorteile in
auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefäng-
nis bis zu 6 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 Ji. bestraft. Auch
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die in vielen Städten
und Dörfern gegründeten Vorschuß- oder Kreditkassen wollen dem Wucher vor-
beugen. Sie gewähren jeden: zahlungsfähigen Mitgliede gegen mäßigen Zinsfuß
Darlehen, die in Teilzahlungen wieder zurückerstattet werden können. 6
6. Die Bürgschaft verpflichtet, für die von einem andern eingegangene Verbind-
lichkeit mit und neben dem Schuldner zu haften. Sie kann durch eine bloß münd-
liche Erklärung geleistet werden. Des Beweises wegen ist es aber immerhin für den
Gläubiger ratsam, daß sie in schriftlicher Form abgefaßt werde. Man unterscheidet:
1.) die einfache Bürgschaft. Sie ist vorhanden, wenn der Bürge erklärt, er sei Bürge
für die Forderung oder stehe für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ein. Bei solchen