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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 43

1895 - Stuttgart : Lung
43 — Eintrag fehlt, hat der Käufer kein volles Eigentumsrecht. Der Verkäufer hat kraft des Gesetzes bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises das Vorzugsrecht (Pfandrecht). Finden sich an dem gekauften Gegenstand geheime Mängel, welche feine Brauchbarkeit vermindern oder völlig aufheben, so kann der Käufer innerhalb der gesetzlichen Frist die Zurücknahme des Kaufgegenstandes oder Nachlaß am Preise fordern. Übrigens ist eine Übereinkunft, wonach der Verkäufer unter Zustimmung des Käufers die Bürg- schaft für geheime Mängel ablehnt, durchaus gültig, vorausgesetzt, daß jener in gutem Glauben gehandelt hat. Bei solchen Kaufgeschäften, die unter das Handelsgesetzbuch fallen, hat der Käufer die ihm von einem andern Orte übersandte Ware beim Em- pfang sogleich zu untersuchen. Wenn dieselbe nicht dem Vertrag oder dem Gesetz ent- spricht, so ist dem Verkäufer sofort Anzeige zu machen und ihm die Ware zur Ver- fügung zu stellen. Im andern Falle gilt die Ware als genehmigt. Wenn es sich aber um Mängel handelt, die bei der sofortigen Untersuchung nach dem ordnungs- mäßigen Geschäftswege nicht erkennbar sind, so dauert die Einsprachefrist in der Regel 6 Monate. Beim Viehkauf muß der Verkäufer oder Vertauscher, wem: schriftlich nicht vereinbart ist, Gewährschaft leisten. Diese beträgt: 1. bei Pferden: für schwarzen Star \ 8 Tage, „ Koppen ohne Abnutzung der Zähne für Rotz l I 8 „ Hautwnrm J „ Dämpfigkeit ) 14 " „ Koller 21 „ „ fallende Sucht 28 „ „ Mondblindheit 40 2. beim Rindvieh: für Tragsack- und Scheidevorfall 8 Tage, „ Lungensucht 14 „ „ fallende Sucht t „ Perlsucht j 28 " 3. bei Schafen: für Milbenraude I i ~ „ Säule } 14 4. bei Schweinen: für Finnen 28 Tage. Das bedeutet: wenn diese Tiere einen der hier genannten Hanptmängel zeigen inner- halb der gesetzten Frist, vom „Tage nach der Übergabe an gerechnet, so wird angenommen, daß das Tier schon bei der Übergabe mit dem Fehler behaftet gewesen sei. Der Käufer oder Eintauscher kann von dem anderen die Rückgabe des Kaufpreises, sowie Ersatz von Kosten und Schäden verlangen gegen Rückgabe des fehlerhaften Tieres. Dies alles aber nur, wenn der Berechtigte innerhalb der obengenannten Fristen förmliche Klage beim Amts- gericht erhoben oder in dringenden Fällen wenigstens beim Amtsgericht den Mangel ange- zeigt hat. Alan versäume daher im Vertrauen ans unbestimmte Zusagen nicht diese Frist und damit jeden Anspruch. — Diese Vorschriften gelten nicht bei anderen Tieren, bei anderen Mängeln und im Falle eines Betruges. Die Gewährleistung fällt weg bei öffentlichen, obrig- keitlich angeordneten Verkäufen, wenn der Verkäufer sich Gewährfreiheit schriftlich ansbednngen hat, oder wenn dieser beweist, daß dem Käufer der Mangel des Tieres bekannt gewesen ist. Schuster, Bürgerkunde, \
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