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1. Lehrbuch für den Geschichtsunterricht an höheren Schulen - S. 305

1901 - Freiburg i.B. : Wagner
305 whlt (indirektes Verfahren) aus 4 Jahre; alle 2 Jahre scheidet die Halste aus (am 1. Juli: 79). Das (aktive) Wahlrecht der Urwhler beginnt mit dem vollendeten 25., die Whlbarkeit (passives Wahlrecht) mit vollendetem 30. Lebensjahr. r, Der Groherzog beruft die Stnde/vertagt sie und kann sie auf-lo>en ( 42). Er ernennt den Prsidenten der Ersten Kammer: die Zweite whlt ihren Prsidenten selbst ( 45). Alle zwei Jahre mu eine Standeversammlung stattfinden: Legislaturperiode ( 46) Die tandeghetier Wrfen von ihren Whlern keine Instruktionen annehmen xoimmun9en' uerungen und wahrheitsgetreue Berichte sind Mafios (S 48 a). Zur Verhaftung eines Studegliedes ist die ausdrckliche Erlaubnis seiner Kammer ntig. / ' 3. Ohne Zustimmung der Stnde kann keine Auflage ausgeschrieben oder erhoben ( 53), kein Anlehen auer in dringenden Fllen, namentlich bei Kriegsrustung ( 63), gemacht ( 57), keine Domne veruert werden ( 58). Mit dem Entwurf des Auflagegesetzes wird der Staats voran schlag (Budget) und eine genaue bersicht der die Ver-der sur die frheren Etatsjahre bewilligten Gelder bergeben ^ Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und B e s ch w er d e ? v^) Der Groherzog sowie jede Kammer hat das Recht, Gesetze vorznsch la gen (65a) Die Beratungen der Kammern sind ffentlich ^ 78' 77). Die Minister und Mitglieder des Ui,!b. die Groherzoglichen Kommissarien haben jederzeit Vi,""b H]uijen ^hort werden, wenn sie es verlangen ( 76). Gltige & J * n ti.faf,evlr ammern durch absolute Stimmenmehrheit i Si 3e/n Versammlung", d. h. in der Ersten Kammer bei An-Ehh? Xr der Seiten von 35 Mitgliedern ( 74). Ein Ge- Lr Verfasiungsurkunde ergnzt, erlutert oder abndert, bedarf tber beslni ְ" 3wei ntn der anwesenden Stndeglieder in Mrder beiden Kammern (rela ti v e Zweidrittelsmehrheit: 64). ilimmi.tt." stc ^l..[nt!te (Bezge des Groherzogs) kann ohne Ru-ws " f"nbe, "lcht erhht und ohne Bewilligung des Groherzoas niemals gemmdertwerden" ( 59). a nb verantwortlich. Die Zweite Kammer hat das Recht sie wegen Verletzung der Verfassung oder schwerer Gefhrdnna bt Te t' ^^lfabrt 'es Staates Wtssffis bt die Erste Kammer als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Rs" Zs o erst-n Gerichtshofs und' acht weiteren Achtem S sehen ( 67 Jlg" ^U"9 Angeklagten aus dem Staatsdienst vorge-
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