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1. Lehrbuch für den Geschichtsunterricht an höheren Schulen - S. 309

1901 - Freiburg i.B. : Wagner
309 - Solche Schiedsgerichte bestehen in bestimmten rtlichen Bezirken und sind zusammengesetzt aus einem ffentlichen Beamten als Vorsitzenden sowie ans Vertretern bei Arbeitgeber und der Arbeiter. Sie verhandeln mndlich und ffentlich. Von dem Spruch des Schiedsgerichts kann in den bedeutenderen Fallen an das Reichs- ober Landesversicherungsamt schriftlich Rekurs eingelegt werden. 6. Die Auszahlung der Entschdigung erfolgt nach An-Weisung des Vorstandes der Bernssgenosfenschaft vorschuweise durch die Post, und zwar durch das Postamt des Wohnorts des Empfangsberechtigten. Die Zentralbehrde der Post rechnet alljhrlich mit den Genossen-schastsvorstanben ab; diese legen den Betrag nach dem Gesabrentaris und der Lohnhhe nebst den Verwaltungskosten auf die Mitglieder der Genossenschast um und ersetzen die Auslagen der Post Sinnen dreier Monate. Die Rechnnngsergebnisse legt das Reichversicherungsamt alljhrlich dem Reichstag vor. > r^7:r,ie..,@en$enfc5aft ^lt unter Zuzug von Arbeitervertretern Vorschriften der Maregeln zur Verhtung von Unfllen und der das von den Versicherten bei der Arbeit zu beobachtende Verhalten. kann z. 23. den Genu geistiger Getrnke und das Rauchen während der Arbeit verbieten. , Weich sc erst che rungamt berwacht die Organisation und Geschftsfhrung der Berufsgenoffenfchaften und ist Rekursinstanz gegenber den Schiedsgerichten. Es hat seinen Sitz in Berlin Es besteht ans einem Vorsitzenden und stndigen Mitgliedern, die der ler-+a"r otwia0 be Bundesrats aus Lebensdauer ernennt, ferner aus n! andigen Mitgliedern: sechs vom Bundesrat ernannte, und zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber und sechs whlt werden versicherten, die von den Beteiligten auf fnf Jahre ge- Das Rekursverfahren ist grundstzlich kostenfrei. ~ .Statt des Reichsversicherungsamtes haben Bayern, Wrttemberg, Sachsen, Baden, Hessen, beide Mecklenburg und Reu . L. Landes-v ers i ch erun gsm ter mit stndigen Mitgliedern, die der Landesherr 9ir2m't.unb "L1 "hndigen, die zu gleichen Teilen von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern gewhlt werden. Iii. Die Invaliden- (Gebrechlichkeit-) und Altersversich erung. 1. Das umfassendste Werk der deutschen Arbeiterfrsorae ist die Altersversicherung, wie sie durch das Gesetz vom 13. Juli prf?rlt r* ,9r ^ 1' ^anuar 1900 "eu geregelt worden ist. Sie erstreckt sich aur alle Lohnarbeiter vom vellenbetm 16. Lebensjahr {uau im Auslande, wofern das Geschft in Deutschland seinen Sitz hat, serner aus niedere Bedienstete und Schreiber, auf Schiffsbe- 2000 & cv'1, - ay Pnvatlehrer und auf Schiffsfhrer, die nicht der 2000 Mk. Jahreseinkommen haben (vgl. Krankenversicherung 1 e).
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