Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Landwirtschaft und Gewerbe, Handel und Verkehr - S. 78

1878 - München : Oldenbourg
78 33. Kapital und Arbeit. stütze und wie er unterstützt werde. Er hofft von der Zukunft des Geschäftes viel; allein er ist nicht sicher, ob diese Hoff- nungen in Erfüllung gehen. Das ganze Unternehmen ruht auf seiner Verantwortlichkeit. Er trägt allen Schaden, alle Gefahren; er setzt sein Vermögen, seine Kraft, seine Ehre ein. Alles das steht möglicherweise auf dem Spiele. Soll er nun die Nachteile des Geschäftes tragen, so gebühren ihm auch die Vorteile. Ohnehin ist ein Teil des Gewinnes, den der Unter- nehmer macht, fein Arbeitslohn, von dem er leben muß wie der Arbeiter von seinem Lohne. Was er außer diesem Arbeits- löhne verdient, gehört ihm als Entschädigung für das Risiko, das mit jedem Geschäfte verbunden ist. Diesen letzteren Teil verwendet er ans das Geschäft. Es wird dadurch sicher gestellt gegen Geschästsunsälle, Verluste, Stockungen, Preiserniedrigungen durch die Konkurrenz u. s. w. Der sichere Fortbestand des Geschäftes sichert auch dem Arbeiter seine Beschäftigung, mithin seine Existenz. Der Arbeiter erhält seinen Lohn unabhängig vom Erfolge des Geschäftes; er erhält ihn von Woche zu Woche, ohne daß er gewiß ist, wie das Geschäftsjahr abläuft. Der Arbeiter wird in der Regel die Nachteile, welche einem Geschäfte er- wachsen können, nicht mittragen helfen wollen oder aber nur bei Geschäften, die durch das Geschick des Unternehmers über allen Zweifel hinaus gesichert sind. Bei diesen, meint mancher, wäre es billig, wenn dem Arbeiter am Ende des Jahres zu seinem täglichen Lohne noch ein Anteil am Gewinn gegeben würde. Das ist Sache des Unternehmers; er mag das ans freien Stücken thun. Allein als Recht kann es der Arbeiter nicht ansprechen; denn die Arbeiter haben in guten wie in schlechten Geschäften die gleiche Stellung. Bei dem einen nehmen sie ihren Lohn, ohne daß sie für Geschäftseinbußen haften wollen; also werden sie auch bei dem andern nichts als den Lohn verlangen können. Die Beteiligung der Arbeiter am Jahresnutzen setzt ein freiwilliges Abkommen zwischen beiden Teilen voraus. Unter- nehmer und Arbeiter müssen gute Eigenschaften besitzen, wo dieses Abkommen getroffen wird. Der Unternehmer muß frei sein von Eigennutz und der Arbeiter voll Hingebung für das Geschäft.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer