1878 -
München
: Oldenbourg
- Autor: Fischer, Gregor
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule, Sonntagsschule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde?
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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33. Kapital und Arbeit.
stütze und wie er unterstützt werde. Er hofft von der Zukunft
des Geschäftes viel; allein er ist nicht sicher, ob diese Hoff-
nungen in Erfüllung gehen. Das ganze Unternehmen ruht
auf seiner Verantwortlichkeit. Er trägt allen Schaden, alle
Gefahren; er setzt sein Vermögen, seine Kraft, seine Ehre ein.
Alles das steht möglicherweise auf dem Spiele. Soll er nun
die Nachteile des Geschäftes tragen, so gebühren ihm auch die
Vorteile. Ohnehin ist ein Teil des Gewinnes, den der Unter-
nehmer macht, fein Arbeitslohn, von dem er leben muß wie
der Arbeiter von seinem Lohne. Was er außer diesem Arbeits-
löhne verdient, gehört ihm als Entschädigung für das Risiko,
das mit jedem Geschäfte verbunden ist.
Diesen letzteren Teil verwendet er ans das Geschäft. Es
wird dadurch sicher gestellt gegen Geschästsunsälle, Verluste,
Stockungen, Preiserniedrigungen durch die Konkurrenz u. s. w.
Der sichere Fortbestand des Geschäftes sichert auch dem Arbeiter
seine Beschäftigung, mithin seine Existenz.
Der Arbeiter erhält seinen Lohn unabhängig vom Erfolge
des Geschäftes; er erhält ihn von Woche zu Woche, ohne daß
er gewiß ist, wie das Geschäftsjahr abläuft. Der Arbeiter
wird in der Regel die Nachteile, welche einem Geschäfte er-
wachsen können, nicht mittragen helfen wollen oder aber nur
bei Geschäften, die durch das Geschick des Unternehmers über
allen Zweifel hinaus gesichert sind. Bei diesen, meint mancher,
wäre es billig, wenn dem Arbeiter am Ende des Jahres zu
seinem täglichen Lohne noch ein Anteil am Gewinn gegeben
würde. Das ist Sache des Unternehmers; er mag das ans
freien Stücken thun. Allein als Recht kann es der Arbeiter
nicht ansprechen; denn die Arbeiter haben in guten wie in
schlechten Geschäften die gleiche Stellung. Bei dem einen
nehmen sie ihren Lohn, ohne daß sie für Geschäftseinbußen
haften wollen; also werden sie auch bei dem andern nichts als
den Lohn verlangen können.
Die Beteiligung der Arbeiter am Jahresnutzen setzt ein
freiwilliges Abkommen zwischen beiden Teilen voraus. Unter-
nehmer und Arbeiter müssen gute Eigenschaften besitzen, wo dieses
Abkommen getroffen wird. Der Unternehmer muß frei sein von
Eigennutz und der Arbeiter voll Hingebung für das Geschäft.