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1. Landwirtschaft und Gewerbe, Handel und Verkehr - S. 91

1878 - München : Oldenbourg
38. Die Ausstellung des Wechsels. 91 Kurze Belehrungen über den Wechsel. 38. Die Ausstellung des Wechsels. Johann Winter von Miltenberg, welcher eine mechanische Werkstätte im Betrieb hat, lieferte im April (877 dem Guts- besitzer Fr. walz in Rleinheubach einen Gartenzaun, aus Lifenstäbeu rc. gefertigt. Die Accordsumme betrug 2000 dl., zahlbar am (5. November (877. Winter hat an G. Frank, Eisenwareuhaudluug in Lsanau, am (5. August (870 für geliefertes Stab- und Nundeisen (000 dl. zu bezahlen. Da er für diesen Zeitpunkt nicht das erforderliche Bargeld flüssig machen kann, so zieht er einen Wechsel auf Fr. walz im Betrag von (0(5 dl., zahlbar am (5. November. Frank nimmt diesen Wechsel in Zahlung für sein Guthaben. Die wechselsunune wird um (5 dl>. höher gestellt, als das Guthaben Franks; es ist dies gleichsam die Vorausvergütung des I monatlichen Zinses ä 6% für die ver- spätete Zahlung des fraglichen Schuldpostens. Dieser Wechsel lautet wie das Formular auf S. G. Frank, der den Wechsel übernimmt, heißt der „Remit- tent" oder der „Zuhaber"; Winter ist der „Aussteller" oder „Trassant"; walz ist der „Bezogene" oder „Trassat". Als Wechsel kann nur jenes Schriftstück angesehen werden, welches den Erfordernissen der „allgemeinen deutschen Wechsel- ordnung" entspricht. Artikel dieses Gesetzes lautet: Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: \. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache: 2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Mrdre gezahlt werden soll (des Remittenten);
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