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1. Deutsche Geschichte bis zum Ausgang des Mittelalters - S. 78

1902 - Wolfenbüttel : Zwißler
78 Deutsche Kaisergeschichte bis zum Ausgang des Interregnums 9191273. Haupt die mittelalterliche Dichtung ihren Hhepunkt: damals dichtete Wolfram von Eschenb ach seinen Parzival; das Nibelungen- und Gudrunlied wurde damals in seine jetzige Gestalt gebracht. Allmhlich ri indessen in dem Stande der Ritter eine Ver-wilderung der Sitten ein. Schon in der Zeit des Interregnums lebten viele aus der Ritterschaft vom Stegreis, d. h. vom Raube. Die Raubritter berfielen die Warenzge und schleppten die Kaufherrn in die Verliee, damit sie sich erst gegen schweres Lsegeld loskauften. Ritterliche Zucht und hfische Sitte schwanden dahin. 4. Stdtewesen und Brgertum. Einen ungemeinen Aufschwung nahm das Stdtewesen in dieser Periode. Durch die Kreuzzge war der Handelsverkehr bedeutend erweitert worden. Besonders die Städte Italiens, wie Genua, Mailand, Florenz und vor allem Vene-d i g hatten groe Bedeutung und Macht erlangt, aber auch in deutschen Stdten war gewerbliches und kaufmnnisches Leben zu hoher Blte ge-diehen. Augsburg, Nrnberg, Ulm, Regensburg, Erfurt u. a. waren Stapelpltze des sdlichen Handels fr den Norden, während der Westen Europas vornehmlich von Kln aus versorgt wurde. Durch den Aufschwung des Handels hatte auch das Geld, das schon seit der Mitte des 10. Jahrhunderts in Deutschland hufiger ge-worden war, eine immer grere Wichtigkeit gewonnen; die Geldwirtschaft hatte allmhlich die Naturalwirtschaft verdrngt. Mit der Wohlhabenheit des Brgerstandes wuchs aber auch der Drang nach Selbstndigkeit und Freiheit. Die stdtische Verwaltung lag ursprnglich in den Hnden des Stadt-Oberherrn, der entweder der König selbst oder ein Fürst oder Bischof war. Man unterschied danach knig-liehe (z. B. Nrnberg), srstliche (Braunschweig, Mnchen) und bischs-liche Städte (z. B. Magdeburg). Ihre Hoheitsrechte lieen die Stadt-Herrn durch Vgte oder Burggrafen ausben. Allmhlich erwarben jedoch die Städte, sei es durch Gewalt, sei es durch Vertrag, das Recht der Selbstverwaltung und der eigenen Gerichtsbarkeit. Städte, welche nur den Kaiser als ihren Oberherrn anerkannten, wurden R e i ch s st d t e, solche, die noch den Landesherrn der sich hatten, Landstdte genannt. Die Bevlkerung schied sich in 2 Klassen: die Patrizier oder Geschlechter und die Gewerbetreibenden. Erstere waren die reichen Kaufleute, die sich oft zu Gilden zusammenschlssen, und die wohl-habenden Grundbesitzer; diese beiden waren meist auch die ersten Ansiedler des Platzes. Sie rissen die Herrschaft in der Stadt an sich: der Rat
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