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1. Neuere Zeit vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 95

1899 - München [u.a.] : Oldenbourg
102. Begrndung der Konstitution 17891791 95 rstig vorwrts. Im Umlauf von zwei Jahren vollendete Frankreich die Umbildung in eine konstitutionelle Monarchie, wodurch sein Staats-wesen ein demokratisches Aussehen erhielt. ?) Z>as ^olti in seiner Gesamtheit stellt die hchste Gewalt oder die Sou-vernitt im Staate dar. Dieses sein Hoheitsrecht bt das Volk durch Abgeordnete, welche aus indirekten Wahlen hervorgehen (d. i. aus einer Wahl seitens der Wahlmnner, die zu diesem Amte von allen stimmfhigen Mnnern des Volkes gewhlt worden sind). Es soll frderhin eine auf je zwei Jahre berufene Abgeordneten-kammer bestehen, Gesetzgebende Versa mm In n cj_( Assemblee Legislative) _oder kurzweg Legislative geheien,-, dieselbe soll als einzige Kammer der Gesetz.e, Steuerleistungen und Staatsausgaben, der .Krieg und Frieden und der Truppenaushebung beschlieen. d) Der König, durch einen Eid an die Verfassung gebunden, behlt die Aus-bende Gewalt oder Exekutive und bezieht fr sich und seine Angehrigen eine Civilliste von 25 Millionen Livres oder Francs"; er regiert, fr seine Person unverantwortlich und unverletzlich, mit Hilfe selbstgewhlter, aber verantwortlicher Minister;^gegen die Beschlsse der Gesetzgebenden Versammlung hat er lediglich ein Einspruchsrecht ^oder Veto), wodurch er die Jnkrasttretung nicht genehmer Beschlsse der Volksvertretung auf hchstens 4 Jahre (zwei Legislaturperioden) binaussckieben kann-. c) Brgerliche Ordnung. 1 Da es nur mehr Brger" mit gleichen Rechten _aibt und alle Unterschiede und Vorrechte der Geburt aufhren, so joll auch das .Majoratsrecht (des ltesten Sohnes aufgehoben sein und das Familienerbe jeweilig zu gleichen Teilen smtlichen Kindern zufallen. Die Fhrung der Civilstands-register geht vom Pfarrer auf den Standesbeamten der,, der von nun an die Beurkundung der Geburt. Verehelichung und Todesfall aufzunehmen hat. Damit war zugleich die Gleichberechtigung der Konfessionen ausgesprochen. Die staat-lichen mter sind, nach dem Rechte des Dienstalters (der sogenannten Aneiennitt) allen dazu befhigten Staatsbrgern zugnglich. Die buerliche, gewerbliche und kaufmnnische Arbeit wird von allen Beschrnkungen und besonderen Lasten befreit, auch das literarische Eigentumsrecht gesetzlich geregelt. ?) Aerwattung und Gerichtsordnung. Verwaltung und Justiz find frderhin getrennt und einheitlich geregelt. Zu diesem Zwecke wurde das ganze Land (ein-schlielich der innerhalb der franzsischen Grenzen legenden fremden Gebietsteile) lediglich nach geographischen Rcksichten in 83 Kreise oder Departements, der Kreis aber nach abwrts in Distrikte, Kantone und Gemeinden geteilt; die fr diese Bezirke zu schaffenden Verwaltungsbehrden werden durch die Wahlmnner" gewhlt. Aus die Departementsteilung sttzt sich auch die neue Ordnung und Abstufung der Gerichte: der Friedensgerichte (fr jeden Kanton), der Civilgerichte (fr jeden Distrikt) und der Kriminalgeiichte (fr jedes Departement); an letzteren bestehen Geschwornengerichte, an denen zwlf durchs Los gewhlte Gefchworue" der die Schuldfrage, die Richter nur der das zutreffende Strafma entscheiden. Ein Kassationshof zu Paris kann die Urteile der unteren Gerichtshfe, doch nur wegen Verletzung der Formen, umstoen. Alle Gerichte sind ffentlich und uu-entgeltlich: peinliche Untersuchungen und Krperstrafen sollten ausgeschlossen sein. e) Kirchliche Ordnung. Der neue Brgerstaat gestand auch der Geistlichkeit nicht das Privilegium einer besonderen Krperschaft zu. Daher gewhrte er den
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